
Unverlangte E-Mail-Werbung Umfangreiche Unterlassungserklärung
Allgemein bekannt ist, dass E-Mail-Werbung außerhalb von Kundenbeziehungen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Werbeadressaten zulässig ist. Der Umfang einer Unterlassungserklärung im Falle eins Verbotes sollte nicht unterschätzt werden.
Einige unserer Rechtstipps haben sich schon mit den Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung beziehungsweise deren Einholung im Double Opt-in-Verfahren befasst. Was sicherlich nach wie vor nicht alle Werbenden bewusst ist, ist der Umfang der Unterlassungserklärung, die im Falle eines Rechtsverstoßes zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr abgegeben werden muss. Mit dieser Frage beschäftigt sich das Urteil des LG Hagen vom 10.05.2013 zum Aktenzeichen 1 S 38/13.
Die Beklagte hatte der Klägerin unverlangt, also ohne dass eine Einwilligung zuvor eingeholt worden war, eine Werbe-E-Mail zugesandt. Die Beklagte zeigte sich vorgerichtlich bereits einsichtig und gab nach Erhalt einer Abmahnung wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch beschränkt auf E-Mail-Adressen der Klägerin unter einer konkreten Domain. Gleichzeitig zeigte die Beklagte Bereitschaft, ihre Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains durch die Klägerin auf diese zu erweitern.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass diese vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten die Wiederholungsgefahr nicht vollständig entfallen lassen. Es bleibt vielmehr das Risiko der unverlangten Zusendung von E-Mail-Werbung bestehen, wenn die Beklagte dafür etwaige E-Mail-Adressen der Klägerin unter einer anderen Domain verwendet. Die Auffassung der Beklagten, es sei Sache der Klägerin, dieses restliche Risiko selbst zu beseitigen, indem die Klägerin die Beklagte immer aktuell über ihre jeweiligen E-Mail-Adressen informiere, damit sie aus den Adresslisten der Beklagten gelöscht werden könnten, überzeugte die Richter nicht. Sie liefe praktisch auf eine mit der Rechtslage nicht vereinbare Widerspruchslösung hinaus, bei der der Adressat die Versendung an bestimmte Adressen verbieten müsse.
Die Folgen eines Verstoßes klar machen
Der Gesetzgeber habe in § 7 UWG, die Norm, die die Grenzen von E-Mail-Werbung im Wettbewerb bestimmt, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung vom Einverständnis des Adressaten abhängt. Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung sei nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt beziehungsweise bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen.
In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Ausgehend von § 7 UWG, dessen Inhalt nach einhelliger Auffassung auch im Verhältnis von Nichtwettbewerbern heranzuziehen ist, besteht kein Grund, den Unterlassungsanspruch auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken.
Insbesondere wird der Klägerin mit dem beantragten Unterlassungstitel entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Anspruch auf die Löschung von E-Mail-Adressen anderer Personen zuerkannt, was einem hier nicht berechtigten "Schlechthinverbot" gleich käme. Die Klägerin kann aus dem vorliegenden Titel nicht vollstrecken, wenn Dritte von der Beklagten unzulässig beworben werden sollten, sondern nur dann, wenn sie selbst davon betroffen ist.
Unser Tipp:
Alle, die per E-Mail Werbung verschicken, sollten sich die Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen § 7 UWG oder § 823 BGB vor Augen führen. Wie die vorstehend besprochene Entscheidung zeigt, ist es im Falle eines Verstoßes nicht damit getan, bestimmte E-Mail-Adressen auf eine interne Blacklist zu setzen. Vielmehr ist von Anfang an nur eine Adressliste zu verwendet, für die Opt-ins vorliegen.
Ihre
Julia Blind
Partnergesellschaft
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