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Unberechtigte Abmahnung Wer trägt die Anwaltskosten?

In der Regel werden im Rahmen einer Abmahnung auch die dadurch entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht. Bei berechtigten Abmahnung ist das auch in Ordnung - aber wer trägt die Kosten, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellen sollte?

Abmahnungen sind zum beliebten Mittel geworden, um Konkurrenten zu ärgern. Wie Sie aus unseren bisherigen Rechtstipps wissen, kann es aufgrund strenger Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern und vor unlauterem Wettbewerb leicht passieren, sich (vermeintlich) rechtswidrig zu verhalten. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden auch die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht. Eine solche Kostentragungspflicht sieht das Gesetz bei berechtigten Abmahnungen auch vor. Aber was ist in den Fällen, in denen sich die Abmahnung als unberechtigt herausstellt? Wer trägt dann die Kosten? Einen solchen Fall hatte das OLG Celle zu entscheiden. 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Fußpflegerin war von einem Konkurrenten wegen wettbewerbswidrigem Verhalten abgemahnt worden. Daraufhin gab die Fußpflegerin zwar eine vorbehaltlose strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nicht. Daraufhin klagte der Konkurrent auf Zahlung der Anwaltskosten. In erster Instanz bekam der Konkurrent recht. Das LG Hannover war der Ansicht, die Fußpflegerin habe durch die vorbehaltslose Abgabe der Unterlassungserklärung die Abmahnung als rechtmäßig anerkannt. Sie habe daher auch die Kosten zu tragen. Die Fußpflegerin legte gegen dieses Urteil allerdings Berufung ein - mit Erfolg! 

Tipp: Rechtspflicht nicht anerkennen

Im Urteil des OLG Celle (Urteil vom 15.11.2012, Az. 13 U 57/12) heißt es, dem Konkurrenten stünde kein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu, da es sich um eine unberechtigte Abmahnung gehandelt habe. Die Fußpflegerin habe sich nicht wettbewerbswidrig verhalten. Sie sei auch nicht daran gehindert, diesen Einwand geltend zu machen, da in der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Unterlassungserklärung keine Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung und der damit verbundenen Kostentragungspflicht gesehen werden könne: Wer eine Unterlassungserklärung abgebe, tue dies in erster Linie, um ein gerichtliches Verfahren über die Rechtmäßigkeit des abgemahnten Verhaltens zu vermeiden. Das Interesse an Klärung der Frage der Unterlassungsverpflichtung kann dabei gering sein, zum Beispiel weil das Verhalten ohnehin aufgegeben werden soll oder weil das Prozesskostenrisiko als zu hoch eingestuft wird. Das Interesse bezüglich der Frage der Kostentragungspflicht kann dagegen jedoch höher sein, insbesondere, weil dann das angemahnte Verhalten als Vorfrage überprüft werden müsse. 

Unser Tipp:

Sie können eine Unterlassungserklärung auch mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgegeben. Damit wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und ein Rechtsstreit zur Frage der Unterlassungsverpflichtung vermieden, aber eine automatische Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung und der damit verbundenen Kostentragungspflicht ausgeschlossen. Aufgrund geringerer Streitwerte ist ein Rechtsstreit allein um die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten nur mit einem geringen Kostenrisiko verbunden. Das Urteil des OLG Celle ist zwar für den zu Unrecht Abgemahnten von Vorteil, kann aber an der Kostentragungspflicht bei einer berechtigten Abmahnung nichts ändern.

Ihre

Rebekka Stumpfrock

KLEINER Rechtsanwälte

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