
Anwendungen Kein Titelschutz für "wetter.de"
Apps haben die Kommunikationslandschaft in den letzten Jahren nachhaltig umgestaltet. Mit dem Zuwachs an Bedeutung treten nun auch die ersten Streitigkeiten um App-Bezeichnungen auf.
Julia Blind
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urteil vom 05.09.2014, Az. 6 U 205/13, nicht rechtskräftig) sind App-Bezeichnungen grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich und ermöglichen somit ein Vorgehen gegen verwechslungsfähige Zeichen Dritter. Die Klage aus "wetter.de" hat es dennoch abgewiesen.
Geklagt hatte die Betreiberin des Wetterinformationsdienstes unter www.wetter.de und der dazugehörigen App "wetter.de" gegen die Betreiberin des Internet-Portals www.wetter.at, die darüber hinaus unter der Bezeichnung "wetter DE" eine App für Smartphones anbietet. Dadurch sah sich die Klägerin in ihren Kennzeichenrechten verletzt.
Das LG Köln wies die Klage ab. Auch in der Berufungsinstanz unterlag die Betreiberin des Wetterinformationsdienstes www.wetter.de. Das OLG Köln sah weder Ansprüche aus Werktitelschutz aufgrund der Domain noch aufgrund der App als gegeben an.
Die Bezeichnung einer App sei zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich. Eine App sei insoweit mit einer Software oder einer Homepage vergleichbar, denen die Rechtsprechung bereits Titelschutz zuerkannt habe.
Ergänzend zogen die Richter die Grundsätze zur Schutzfähigkeit einer Domain heran. Wird für einen Domain-Namen Werktitelschutz geltend gemacht, muss er als Titel verwendet werden, das heißt der Verkehr muss in der angegriffenen Domain gerade eine Bezeichnung der Website erblicken. Daran kann es bei rein beschreibenden Domains sowie bei solchen, die lediglich als Adressbezeichnung verstanden werden, fehlen.
Titelschutzfähigkeit einer App
Dem Senat schien es zweifelhaft, ob die Domain und die Bezeichnung der App mit "wetter.de" im genannten Sinne als Werktitel verwendet werde. Eine Entscheidung dieser Frage blieb dahin gestellt. Der Bezeichnung "wetter.de" fehle es nämlich sowohl als Domain als auch als App zumindest an der erforderlichen originären Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil "wetter" sei glatt beschreibend und allgemein freihaltebedürftig. "de" werde als Hinweis auf Deutschland verstanden.
An die Titelschutzfähigkeit einer App seien auch keine geringeren Maßstäbe anzulegen. Insbesondere seien die gegenüber allgemeinen Grundsätzen deutlich herabgesetzten Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Zeitungs- oder Zeitschriftentitel nicht entsprechend heranzuziehen.
Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, weil die Titelschutzfähigkeit einer App und die gegebenenfalls an die Schutzfähigkeit zu stellenden Anforderungen bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung waren.
Unser Tipp:
Es spricht vieles dafür, dass aus rein beschreibenden App-Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden können und dass App-Bezeichnungen insoweit nicht Zeitungs- oder Zeitschriftentitel gleichgesetzt werden. Rechtssicherheit wird jedoch erst die Entscheidung des BGH bringen. Sofern die eigene App-Bezeichnung über Kennzeichnungskraft verfügt, empfiehlt es sich, den möglichen Werktitelschutz durch eine Markeneintragung zu flankieren.
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte
Partnergesellschaft in Stuttgart