
Wettbewerbsrecht Tippfehler-Domains - was ist erlaubt?
Wer hat sich bei der Eingabe einer Internetadresse nicht schon mal vertippt und landete versehentlich auf "gogle.de", "yaho.de" oder "wettr.de"? Von manchen dieser sogenannten Tippfehler-Domains wird man direkt auf die Webseite weitergeleitet, die man eigentlich besuchen wollte. Tippfehler-Domains sind also Domains, die bekannten Domains wie "google.de" oder "wetter.de" sehr ähnlich sind. Die automatische Weiterleitung auf die eigentliche Wunschseite klappt aber nicht immer.
Manche Unternehmen nutzen die Tippfehler der Nutzer bewusst aus, um sie auf ihre eigene Seite oder die Seiten Dritter zu lotsen. Ist es zulässig, Tippfehler-Domains für sich registrieren zu lassen? Darf man auf einer solchen Tippfehler-Domain eigene Produkte, schlimmstenfalls Konkurrenzprodukte zur tippfehlerfreien Domain bewerben?
Dies hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12) zu entscheiden. Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde: Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen wetteronline.de im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte war Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Daneben hatte er auch Domains, die bekannten Domains sehr ähnlich waren, für sich registrieren lassen. Von dieser Domain wurden die Nutzer automatisch auf eine weitere Webseite weitergeleitet, auf der private Krankenversicherer ihre Leistungen anbieten. Für die Weiterleitungen erhielt der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin, also die Betreiberin des Wetterdienstes, mahnte daraufhin den Beklagten ab. Dieser gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, aber nicht in der von der Klägerin geforderten Art und Weise, weshalb diese den Beklagten gerichtlich in Anspruch nahm.
In erster Instanz vor dem Landgericht sowie in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht bekam die Klägerin weitestgehend Recht. Die Gerichte sahen in der Verwendung der Tippfehler-Domain jeweils eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers. Bei der gezielten Behinderung komme es auch nicht darauf an, dass sich die Parteien an die selben Abnehmerkreise wenden. Ferner sprach sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht der Klägerin jeweils einen Anspruch aus Verletzung ihres Namensrechtes zu.
Zulässige Nutzung ist möglich
Der BGH schloss sich den vorinstanzlichen Gerichten nur teilweise an. Er erklärte, dass die konkrete Art der Benutzung der Tippfehler-Domain unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderungen verstoße. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der gewünschten Seite - vorliegend "wetteronline.de" - befinde. Hingegen wies der BGH den Antrag auf Löschung der Domain zurück, da es auch möglich sei, dass die Domain zulässig genutzt werde. Es müsse immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Die Registrierung allein sei noch kein wettbewerbswidriges Verhalten.
Außerdem verneinte der BGH einen Anspruch aufgrund der Verletzung von Namensrechten. Der Bezeichnung "wetteronline" fehle es an der erforderlichen namensmäßigen Unterscheidungskraft, da sie lediglich den Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichne, nämlich Online-Informationen und -Dienstleistungen zum Thema Wetter.
Wenn Sie eine Tippfehler-Domain zu einer Ihrer Marken oder Ihrem Firmennamen entdecken, sollten sie gegen den Domaininhaber vorgehen, wenn sich auf der Webseite nicht ein deutlicher Hinweis darauf befindet, dass es sich gerade nicht um Ihre Domain handelt. Da die Registrierung an und für sich jedoch noch nicht gegen Recht verstoßen muss, sondern auch eine zulässige Nutzung möglich ist, wird ein Vorgehen über die DENIC nicht erfolgversprechend sein.
Da bisher nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, bleibt ansonsten abzuwarten, welche Ausführungen der BGH in der detaillierten Urteilsbegründung macht.
Rebekka Stumpfrock
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