
Wettbewerbsrecht So funktioniert Werbung mit Testergebnissen
Online-Händler bewerben ihre Produkte gerne mit positven Testergebnissen und Prüfsiegeln. Dabei gilt es aber, die Tücken der Werbung zu beachten, um nicht wettbewerbswidrig zu handeln.
Viele Verbraucher lassen sich bei ihrer Kaufentscheidung von Produkttests beeinflussen. Eine ähnliche Autorität können auch Auszeichnungen und Prüfsiegel verschiedenster privater und hoheitlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. Es liegt daher nahe, in der Werbung auf positive Testergebnisse und verliehene Prüfsiegel und Auszeichnungen hinzuweisen.Das ist grundsätzlich zulässig, birgt aber einige Fallstricke.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 31.03.2016 (Az. 6 U 51/15) zeigt, wie man es nicht machen sollte: Die Beklagte vertrieb in ihrem Online-Shop eine Pferdesalbe und bewarb sie mit der Aussage: "Produkt des Jahres 2011-2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe". Neben dieser Aussage befand sich ein siegelartiges Emblem mit der Inschrift "Produkt des Jahres 2014". Außerdem hatte die Beklagte einen Link zu "Mehr Informationen" angebracht. Auf der verlinkten Seite fanden sich Hintergrundinformationen zur Apothekenempfehlung und ein Verweis auf ein "Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation - Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014" einschließlich der Angabe einer ISSN (= Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke; eine u. a. von der Deutschen Nationalbibliothek vergebene Nummer zur Identifikation von Zeitschriften und Schriftenreihen).
Mit diesen Angaben wähnte sich der Online-Händler auf der sicheren Seite, hatte er doch die Fundstelle angegeben, auf die sich die genannte Apothekenempfehlung stützt.
Angabe genügt nicht, um Verbraucher fundierte Entscheidung zu ermöglichen
Dennoch nahm ein Wettbewerbsverband Anstoß an der Werbung und bekam vor dem OLG Recht. Die Frankfurter Richter monierten, dass diese Fundstellenangabe nicht genügte, um den von der Werbung angesprochenen Verbrauchern eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. So sei die Publikation, auf die sich der Online-Händler berief, keine bekannte Zeitschrift, die problemlos im Zeitschriftenhandel auffindbar sei. Das aber wäre nur dann in Ordnung, wenn den Verbrauchern wenigstens eine möglichst einfache alternative Bezugsmöglichkeit der Publikation genannt würde. Doch auch daran haperte es.
Zum einen hatte der Online-Händler den Titel der Publikation falsch zitiert, der eigentlich "Medikamente des Jahres 2014 - Handbuch zur Empfehlungshäufigkeit von OTC-Produkten" lautete. Zum anderen führte die genannte ISSN zu einer bestimmten Zeitschrift, die in Bezug genommene Publikation war aber nur eine Beilage zu dieser Zeitschrift. Ohnehin sei es für den Verbraucher zu umständlich, mithilfe der Angabe einer ISSN erst noch ermitteln zu müssen, wo er die entsprechende Publikation beziehen könne. Damit war die Werbung nach Auffassung des OLG Frankfurt irreführend und somit unlauter.
Unser Tipp
Die Werbung mit Testergebnissen und sonstigen Auszeichnungen erfordert die deutliche Angabe einer leicht zugänglichen Fundstelle, unter der sich die Angaben über den Test ohne großen Aufwand nachprüfen lassen.
Das OLG Frankfurt musste sich im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht mit den sonstigen Voraussetzungen beschäftigen, die die Rechtsprechung an eine zulässige Testergebniswerbung stellt. Im Kern kommt es vor allem darauf an, dass die Werbung keine Überlegenheit suggerieren darf, die in den Testergebnissen keine Grundlage findet.
Wer beispielsweise ein Produkt mit dem zutreffenden Testergebnis "gut" bewirbt, dabei aber verschweigt, dass andere getestete Produkte das Prädikat "sehr gut" erlangt haben, handelt wettbewerbswidrig. Gleiches gilt für denjenigen, der sich in der Werbung auf ein älteres Testergebnis beruft, wenn in der Zwischenzeit eine neuere Untersuchung vorliegt oder aber neue Wettbewerbsprodukte auf den Markt gekommen sind, die in dem alten Test noch keine Berücksichtigung finden konnten.
Manche Institutionen, so etwa die Stiftung Warentest, erlauben die Werbung mit einem von ihnen durchgeführten Test unter Einblendung ihres markenrechtlich geschützten Prüfsiegels erst nach Abschluss eines kostenpflichtigen Lizenzvertrags. Im Falle der Stiftung Warentest benötigt ein Händler jedoch keine eigene Lizenz, solange sich seine Werbung auf ein Produkt bezieht, dessen Hersteller bzw. Markeninhaber bereits eine solche Lizenz erworben und den Händler zur Nutzung des Testlogos bevollmächtigt hat.
Dr. Andreas Brommer
KLEINER RECHTSANWÄLTE