INTERNET WORLD Logo Abo

Online Marketing SEO-Verträge sind grundsätzlich Dienstverträge

Zahlreiche Agenturen haben sich auf Suchmaschinenoptimierung spezialisiert. Die Frage, ob solche Leistungen als Werkvertrag oder Dienstvertrag anzusehen sind, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Von Julia Blind

Um im  Internet erfolgreich zu sein, genügt es schon lange nicht mehr, nur eine ansprechende Webseite zu haben. Die eigene Internetpräsenz muss auch gefunden werden. Es gibt eine Flut von Internetagenturen, die ihre Unterstützung beim besseren Ranking anbieten. Ein konkreter Erfolg wird bei solchen Angeboten in der Regel nicht geschuldet.

Die Frage, ob Verträge über Leistungen der Suchmaschinenoptimierung (SEO) als Werkvertrag oder Dienstvertrag zu qualifizieren sind, ist eine Frage, die häufig die Gerichte beschäftigt. In dem jüngst vom Landgericht (LG) Köln entschiedenen Rechtsstreit (Urteil vom 20. Februar 2015, AZ. 12 O 186/13) hatte eine Internetagentur ihren Kunden auf Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Pauschalvergütung verklagt.

Der Beklagte machte nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung widerklagend die Rückzahlung bereits erbrachter Vergütungsleistungen geltend. Die Parteien hatten einen Vertrag über eine "Internetagentur-Flatrate" sowie "Onlinemarketing-Flatrate" geschlossen. Die Leistungen im Bereich "Onlinemarketing-Flatrate" wurden im Vertrag mit "Projektmanagement, Beratung, Konzeption / Strategie, Online-Werbemittel (z.B. Banner), Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA, z.B. Google-Adwords / Facebook, jeweils exkl. Media-Budget / Schaltvolumen), Affiliate-Marketing, Newsletter-Marketing, Gutschein-Portalbetreuung, Preissuchmaschinen, Webcontrolling (z.B. mit Google-Analytics), Social Media Beratung, ein monatliches Reporting der Onlinemarketing-Kennzahlen, Aktivitäten sowie auch ein kompakter Wettbewerbsvergleich von bis zu drei relevanten Wettbewerbern" und im Bereich Internetagentur-Flatrate mit "Projektmanagement, Beratung, Konzeption/Strategie, Kreation/Gestaltung/Layout/Reinzeichnung, Textarbeiten in Deutsch (exkl. Übersetzungen) sowie alle Internet-Programmierleistungen" bezeichnet.

In den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen war geregelt, dass zwischen dem Kunden und der Agentur kein Werkvertrag, sondern ein "pauschaler Werkvertrag" abgeschlossen würde.

Da der Beklagte geltend machte, dass der vertraglich geschuldete Erfolg nicht eingetreten sei, hatte das LG Köln zu entscheiden, ob das Vertragsverhältnis als Werkvertrag einzustufen sei, so dass der Kläger überhaupt die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs schuldete.

Werkvertrag versus Dienstvertrag

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Dienstvertrag sich der Auftragnehmer zu einer nicht erfolgsbezogenen Leistung verpflichtet. Beim Werkvertrag hingegen schuldet der Werkunternehmer die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Für typengemischte Verträge, also Verträge, in denen ganz unterschiedliche Leistungen vereinbart werden, sind grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps heranzuziehen, sofern nicht die Eigenart des Vertrags eine solche Vorgehensweise verbietet. In diesem Falle sind die Vorschriften desjenigen Vertragstyps heranzuziehen, der den wirtschaftlichen und rechtlichen Schwerpunkt des Vertrags bildet.

Das LG Köln stufte den streitgegenständlichen Vertrag unter Anwendung dieser Grundsätze als Dienstvertrag ein. Dabei wurde zunächst an den Wortlaut des Vertragstextes angeknüpft, wobei klargestellt wurde, dass die Bezeichnung im Vertragstext lediglich Indizwirkung für die Einstufung entfalte. Die vertraglich vereinbarten Onlinemarketing-Leistungen seien jedoch auch inhaltlich dienstvertraglich zu qualifizieren, weil lediglich ein Tätigwerden (allgemeines Projektmanagement, Beratung, Suchmaschinenoptimierung und -werbung, etc.) geschuldet sei.

Diese Einstufung von SEO-Verträgen hatte in einem anderen Rechtsstreit das OLG Köln bereits vorgenommen (Beschluss vom 16.01.2014, AZ. 19 U 149/13). Hinsichtlich der im Rahmen der "Internetagentur-Flatrate" vereinbarten Leistungen werde demgegenüber ein Erfolg (Erstellung Online-Shop, Textarbeiten, etc.) geschuldet. Jedoch sind letztere Leistungen in Bezug auf den Gesamtvertrag nicht als bestimmend anzusehen. So wurden die "Pakete" bei der Preisabsprache getrennt behandelt. Zudem war das Vertragsverhältnis als fortlaufende Vertragsbeziehung unter Abruf verschiedener Leistungen ausgestaltet. Eine "Fertigstellung" im werkvertraglichen Sinn sei nicht vorgesehen gewesen.

Unser Tipp:
Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ein, wonach ein SEO-Vertrag grundsätzlich als Dienstvertrag einstufen ist und der Anbieter somit nicht einen konkreten Erfolg schuldet. Jedoch kann auch bei SEO-Leistungen der Vertrag so ausgestaltet werden, dass ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Eine solche Konstellation lag zum Beispiel der Entscheidung des LG Amberg vom 22. August 2012 (Az. 14 O 417/12) zugrunde. Dort hatte die Agentur die Setzung von jeweils 228 Links innerhalb von drei Monaten auf die Seite des Klägers versprochen.

Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Das könnte Sie auch interessieren