
Online-Kontaktformular kein Ersatz für die E-Mail-Anschrift Schnelle Kontaktaufnahme muss möglich sein
Wer elektronische Informations- und Kommunikationsdienste anbietet, hat die gesetzlichen Vorgaben nach dem Telemediengesetz (TMG) zu beachten. Hierzu gehört unter anderem, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Gegen diese Pflicht verstößt, wer anstelle einer E-Mail-Anschrift lediglich eine Telefonnummer, eine Telefaxnummer oder ein "Online-Kontaktformular" angibt beziehungsweise zur Verfügung stellt. Dies hat das Kammergericht (Oberlandesgericht für das Land Berlin) mit Urteil vom 07.05.2013 - 5 U 32/12 - entschieden.
Die Beklagte - eine bekannte irische Fluggesellschaft - hatte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik "Kontakt" ihre postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern, jedoch keine E-Mail-Anschrift angegeben. Die Beklagte meinte, damit den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu genügen. Sie setze die Nutzer des Telemediums in einer mindestens mit der Angabe der E-Mail-Anschrift vergleichbaren Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 Prozent Online-Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail-Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail-Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-E-Mails hinzutrete. Daher gäben auch andere europäische Fluggesellschaften keine oder nur unzureichende/unpassende E-Mail-Adressen auf ihrer Internetpräsenz an. Jedenfalls mit der späteren Einführung eines Online-Kontaktformulars sei die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen nach einer elektronischen Kontaktaufnahmemöglichkeit gerecht geworden.
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht sahen dies anders. Nach Auffassung des Kammergerichtes gebietet die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG die Angabe der Adresse der elektronischen Post. Das sei die E-Mail-Anschrift. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 16.10.2008 – C-298/07 – klargestellt, „"dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, … neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen". Daraus ergebe sich, dass nach geltendem Recht zunächst einmal die Pflicht zur Angabe der E-Mail-Anschrift bestehe. Das Anerbieten einer Faxnummer, einer Telefonnummer oder eines Online-Kontaktformulars sei kein ausreichendes Surrogat.
Weder Fax- noch Telefonnummer ersetzen die E-Mail
Weder Fax- noch Telefonnummer seien einer E-Mail-Anschrift gleichwertig. Jeder Internetnutzer könne E-Mails verschicken, aber nicht jeder Internetnutzer habe ein Telefaxgerät. Außerdem sei der Telefaxversand in der Regel kostenträchtiger als der E-Mail-Versand und auch zeitaufwendiger. Das telefonisch gesprochene Wort sei flüchtig. Es lasse sich nicht dokumentieren, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die telefonische Kommunikation hinterlasse, auch wenn sie grundsätzlich als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden kann, keine greifbaren Spuren. Je nach der Art der angegebenen Telefonnummer könne ein Telefongespräch auch erheblich kostenträchtiger sein als der E-Mail-Versand.
Ein Online-Kontaktformular stelle ebenfalls kein gleichwertiges Surrogat für die E-Mail-Anschrift dar. Der Verbraucher werde in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular "gezwängt". Der Verbraucher müsse sein Begehren einer bestimmten Rubrik zuordnen, die regelmäßig vom Dienstanbieter definiert werde und der Verbraucher sei bei der Texteingabe in der Zeichenzahl ebenso begrenzt wie im Umfang beziehungsweise der Anzahl anhängbarer Dateien. Dies alles stelle den Nutzer schlechter, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenzahl schreibe, sie mit Anhängen beliebiger Anzahl versehe und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister auf den Weg bringe. Dagegen habe es der Nutzer nicht in der Hand, auf welchem Weg seine Nachricht im Online-Formular den Empfänger erreiche. Die Nachricht sei nach dem Klicken auf "Senden" in der Regel erst einmal "verschwunden" und nur im günstigen Fall öffne sich ein Fenster mit dem Hinweis "Vielen Dank für Ihre Nachricht". Hinzu komme, dass der Nutzer nicht ohne Weiteres in der Lage sei, den Absendevorgang nebst vollständigem Inhalt der abgesandten Nachricht selbst sofort zu dokumentieren, wohingegen eine abgeschickte E-Mail selbstverständlich und automatisch als gespeicherte Datei im eigenen Herrschaftsbereich des Nutzers verbleibe und sofort nach dem Abschicken an einer sinnvollen Stelle archiviert werden könne. Dies alles stelle keinen gleichwertigen Ersatz zur Möglichkeit des freien E-Mail-Versands dar.
Wer elektronische Informations- und Kommunikationsdienste anbietet, muss seine E-Mail-Anschrift angeben. Fax- und Telefonnummern sowie ein Online-Kontaktformular sind keine ausreichenden Surrogate. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann Unterlassungsansprüche zugunsten von Wettbewerbsvereinigungen, Verbraucherschutzverbänden oder Mitbewerbern auslösen, denn bei der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG handelt es sich um eine sogenannte "Marktverhaltensregelung" i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.
Ihr Stefan Michel
Partnerschaftsgesellschaft