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Unterlassungsklage Schmähkritik im Hotelbewertungsportal

Eine schlechte Kritik auf einem Bewertungsportal führt nicht selten zu einer Klage. Bei der Einleitung einer gerichtlichen Maßnahme gegen Portalbetreiber ist allerdings äußerste Vorsicht geboten.

Internet-Bewertungsportale beeinflussen die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern nachhaltig. Sie sind zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden, was sich auch in der Vielzahl der diesbezüglich bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen zeigt.

Aktuell hatte sich der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der dort verbreiteten Schmähkritik "Für € 37,50 pro Nacht und Kopf im DZ gab´s Bettwanzen" dem betroffenen Hotelier gegenüber auf Unterlassung haftet. Im konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof eine Haftung verneint.

Die von dem betroffenen Hotel (Klägerin) beanstandete Benutzerbewertung sei keine eigene "Behauptung" des Betreibers des Hotelbewertungsportals (Beklagte). Die Beklagte habe sich die Bewertung inhaltlich nicht zu Eigen gemacht. Sie habe die Behauptung auch nicht "verbreitet". Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG sei nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt, sofern dieser eine neutrale Rolle einnehme, wovon im konkreten Fall in Bezug auf die Beklagte auszugehen sei.

Die Beklagte habe die Aufnahme von Bewertungen in das Bewertungsportal technisch so gesteuert, dass Nutzerbewertungen zunächst eine Wortfiltersoftware, die unter anderem Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll, durchlaufen muss, bevor die Bewertung in das Portal aufgenommen wird. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann gegebenenfalls manuell freigegeben.

Der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals hafte als Diensteanbieter aber nur dann für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzte, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richte. Dazu zählten auch die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Einem Diensteanbieter dürften dabei keine Prüfungspflichten auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Prüfungspflicht darf nicht verletzt werden

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Beklagte keine spezifischen Prüfungspflichten verletzt. Eine inhaltliche Vorprüfung der Nutzerbewertungen, die über das von ihr eingerichtete Verfahren des obligatorischen Durchlaufs einer Wortfiltersoftware hinausgehe, sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung bestehe erst, wenn der Betreiber des Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlange und sie gleichwohl nicht beseitige.

Diese Pflicht habe die Beklagte nicht verletzt, denn sie habe, nachdem sie von der Klägerin abgemahnt worden war, die beanstandete Bewertung sogleich von ihrem Portal entfernt. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte ein besonders gefährliches Geschäftsmodell betreibe, welches weitergehende Prüfungspflichten auslösen könne.

Unser Tipp:
Bei der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gegen Betreiber von Bewertungsportalen wegen dort veröffentlichter unwahrer Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik ist äußerste Vorsicht geboten. Trifft der Betreiber des Bewertungsportals Vorkehrungen gegen die Verbreitung solcher Bewertungen und entfernt er sie, nachdem er darauf hingewiesen wurde, so besteht grundsätzlich kein weitergehender Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, denn unter diesen Voraussetzungen greift das Haftungsprivileg des Paragraphen 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG.
 
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Büro Stuttgart

 

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