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Schadensersatz bei Fotoklau im Internet

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Wer kennt das Problem nicht: Sie wollen etwas bei einer Internetauktion versteigern, haben aber kein Foto von dem Kaufobjekt. Anstatt den Gegenstand selbst zu fotografieren, greifen viele auf Fotos zurück, die sie in einer Bildersuchmaschine finden oder nehmen einfach das Produktfoto von der Website des Produktherstellers.

Fotos sind als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Ohne Zustimmung des Herstellers oder der von ihm eingeschalteten Bildagentur ist es Dritten untersagt, Lichtbilder zu verwerten, also z. B. zu vervielfältigen, zu verbreiten oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Werden Fotos ohne entsprechende Zustimmung des Herstellers verwertet, steht diesem ein Unterlassungsanspruch und bei schuldhaftem Handeln auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Für die „Berechnung" des aus einem Fotoklau entstandenen Schadens, welche im Wege einer Schadensschätzung erfolgt, stehen drei Methoden zur Verfügung, von denen der Geschädigte die für ihn Günstigste wählen kann:

  • Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des dem Geschädigten entgangenen Gewinns)
  • Ermittlung des Verletzergewinns, der an den Geschädigten zu zahlen wäre und
  • Lizenzanalogie

Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten, den konkreten Schaden oder den Verletzergewinn zu ermitteln, wird der Schaden in aller Regel im Wege der Lizenzanalogie bestimmt. Der Schaden für die unberechtigte Nutzung des Fotos wird demnach danach bemessen, welche angemessenen Gebühren von dem Schädiger bei einem fiktiven Abschluss eines Lizenzvertrags hätten gezahlt werden müssen.

Zu Honoraren kommen noch Strafe und Anwaltskosten

Wie das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung bestätigt hat, können bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung herangezogen werden. Eine schematische Anwendung der MFM-Bildhonorartabellen verbietet sich jedoch, vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht schätzte den Schaden in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2009 (Az. 6 U 37/08) für die Verwendung eines Produktfotos in 21 eBay-Auktionen auf 770,00 Euro, für die Verwendung von zwei Produktfotos im Rahmen des Webauftritts auf 220,00 Euro bzw. 330,00 Euro und für die Verwendung der Produktfotos in einer Preissuchmaschine auf 300,00 Euro.

Neben diesem im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schaden hat der Hersteller der Fotos zusätzlich Anspruch auf einen hundertprozentigen Aufschlag wegen unterlassener Urheberbezeichnung sowie auf Ersatz seiner Anwalts- und gegebenenfalls auch der Gerichtskosten.

Unser Tipp:

Verwenden Sie in Internet-Auktionen oder in Ihrem Webauftritt keine fremden Fotos, wenn Ihnen nicht entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wenn Sie dabei nämlich ertappt, kann Sie das (doppelt) teuer zu stehen kommen.

Ihre

Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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