
Wettbewerbsrecht Regeln für gewerbliche Verkäufer bei eBay
Auf eBay gelten für Verkäufer dieselben Vorschriften wie für andere Onlinehändler auch. Wie ein eBay-Verkäufer das eigene Angebot gestalten muss, hatte zuletzt das LG Bochum zu entscheiden.
Rebekka Stumpfrock
Wer Waren gewerblich bei eBay vertreibt, muss dieselben Vorschriften beachten wie jeder andere Onlinehändler auch. Zu diesen Vorschriften gehört unter anderem die Preisangabenverordnung (PAngVO). Diese schreibt vor, dass beim Anbieten eines Produkts nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Grundpreis (Preis pro Einheit) angegeben werden muss. Wie ein eBay-Verkäufer das eigene Angebot gestalten muss, um den Vorgaben der PAngVO zu genügen, entschied zuletzt das Landgericht (LG) Bochum.
Der Entscheidung (Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-15 O 88/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Beide Parteien betrieben Shops beim Online-Marktplatz eBay. Beide verkauften Netze, Vliesabdeckungen, Folien etc. Einer der Shop-Betreiber, der spätere Verfügungskläger, nahm den anderen Shop-Betreiber, den späteren Verfügungsbeklagten, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch. Der Shop des Verfügungsbeklagten war wie folgt aufgebaut: In der eBay-Galerie-Ansicht (Artikelübersicht) hatte der Verfügungsbeklagte bei den dort dargestellten Produktangeboten jeweils zunächst nur den Gesamtpreis angezeigt. Erst nach jeweiliger Positionierung der Maus auf einem der Produktangebote aus der Galerie-Ansicht erschien durch den sogenannten "Mouse-over-Effekt" eine Grundpreisangabe. So zum Beispiel bei dem Produkt "1,5 x 10 m Transparent Gartenfolie [...]". Ohne Mouse-over-Effekt zeigte sich nur der Gesamtpreis, mit Mouse-over-Effekt wurde noch der Grundpreis von 26 Cent pro m² angezeigt.
Der Verfügungskläger mahnte daher den Verfügungsbeklagten ab und nahm ihn nachdem der Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Anspruch.
Einstweilige Verfügung erlassen
Die einstweilige Verfügung wurde erlassen und nach Widerspruch des Verfügungsbeklagten auch bestätigt. Das LG Bochum führte aus, dass gemäß Paragraph 2 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung ein Verkäufer, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigverpackungen […] neben dem Gesamtpreis in unmittelbarer Nähe auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben habe. Die Vorschrift begründe in ihrem Anwendungsbereich eine Pflicht zur doppelten Preisangabe, nämlich zur Angabe des Gesamtpreises und zur Angabe des Grundpreises.
Durch die Angabe des Grundpreises solle dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Anforderungen der Preisangabenverordnung seien erst dann erfüllt, wenn der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werde, wenn also beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.
Dies gelte nicht nur für die jeweilige Produktseite, auf der ein Produkt detailliert angezeigt wird, sondern auch für die eBay-Galerie-Ansicht (Artikelübersicht). Auch in der Galerieansicht sei neben dem Gesamtpreis der Grundpreis anzugeben. Auch in der Galerieansicht müsse der Verbraucher in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Dies sei über den Mouse-over-Effekt nicht sicher gestellt.
Darüber hinaus habe es der Verfügungsbeklagte unschwer in der Hand gehabt, die von eBay vorgehaltene Funktion zur Grundpreisangabe mit automatischer Übertragung in die verschiedenen Angebotsformulare einschließlich der Galerieansicht zu nutzen und damit den Anforderungen an die Preisangabenverordnung zu entsprechen.
Damit habe der Verfügungsbeklagte gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und somit einen Wettbewerbsverstoß begangen.
Unser Tipp:
Das Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt erneut, dass gewerbliche eBay-Verkäufer auf eBay wie alle anderen Online-Händler zu behandeln sind. Die eBay-Verkäufer müssen alle für den E-commerce relevanten Vorschriften einhalten. Dies gilt nicht nur für die Preisangabenverordnung, sondern auch für diverse andere (verbraucherschützende) Regelungen, wie z.um Beispiel Vorschriften zu Widerrufs- und Rückgaberechten, die gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung oder die Vorschriften zum Impressum, um nur einige der wichtigsten - und auch in den Rechtstipps am häufigsten auftauchenden - Vorschriften zu nennen.
Die Preisangabenverordnung sollte in diesem Zusammenhang nicht unterschätzt werden. Ein kleiner Verstoß ist von Konkurrenten leicht zu erkennen und kann zum Anlass für eine Abmahnung genommen werden. Insbesondere wenn Sie über ein Onlineportal Waren verkaufen und das Onlineportal entsprechende technische Möglichkeiten zur Umsetzung von verbraucherschützenden Normen bietet, sollten Sie diese auch nutzen.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart