INTERNET WORLD Logo Abo

Markenfälschung bei eBay Produktfälschungen: Bank muss Kontoinhaber nennen

Banken berufen sich auf das Bankgeheimnis, wenn sie die Namen von Kontoinhabern nicht herausrücken. Aber wie verhält es sich, wenn der Bankkunde ein Produktfälscher ist?

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( BGH) hat mit Urteil vom 21.Oktober 2015 (Az.: I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water II) entschieden, dass ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

Geklagt hatte die Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internet-Plattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich offensichtlich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach ihrer Darstellung konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers in Anspruch genommen.

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die beklagte Sparkasse aufgrund des Bankgeheimnisses gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Verweigerung der Auskunft berechtigt sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob es sich bei Kontodaten um Daten handelt, die der Vorschrift des Art. 8 Abs. 3 e der sogenannten Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unterfallen, sodass über diese Daten keine Auskunft zu erteilen wäre und - wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die beklagte Bank Auskunft über die Kontodaten geben muss.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden, dass Artikel 8 Abs. 3 e der Enforcement-Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

Klägerin hat Anspruch auf Auskunft

Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG sei unionrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr in Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wird.

Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und eines wirksamen Rechtsschutzes zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta).

Unser Tipp:

Personen, die auf Internet-Plattformen anonym Handel mit Produktfälschungen betreiben, sollten sich darauf einstellen, dass sich deren Identität im Wege der Durchsetzung eines entsprechenden Auskunftsanspruchs gegen die das Konto führende Bank aufklären lässt.

Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft Büro Stuttgart

Ihr wollt in Sachen E-Commerce auf dem Laufenden bleiben? Da haben wir zwei Angebote für euch in petto:
  • Unser daily-Newsletter informiert einmal täglich mit News, aber auch tiefen Insights und Analysen über die wichtigsten Themen aus der digitalen Commerce- und Marketing-Branche. Jetzt kostenlos abonnieren!
  • Early birds, die bereits am frühen Morgen wissen wollen, was im nationalen und internationalen E-Commerce alles los ist, legen wir die Commerce Shots ans Herz: Jetzt abonnieren!
Das könnte Sie auch interessieren