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Kaufrecht Wann ist ein Produkt neu?

Diese Frage klingt nur auf den ersten Blick einfach. Denn darf ein Produkt auch dann noch als "neu" verkauft werden, wenn es zwar unbenutzt, aber schon vor etwas längerer Zeit produziert worden ist?

Von Andreas Brommer

Geradezu typisch ist ein Fall, über den kürzlich das Landgericht (LG) Aachen zu entscheiden hatte (Urteil vom 13. Januar 2015, Az. 41 O 60/14): Der Beklagte verkaufte über seinen eBay-Account diverse Produkte, darunter auch verschiedene Kugellager. In den Artikelbeschreibungen der Kugellager fanden sich die Aussagen "neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung" und "Lager stammt aus einer Lagerauflösung ist NEU und original verpackt". Tatsächlich waren die Kugellager zwar unbenutzt, jedoch schon über 20 Jahre alt. Ob sie während des gesamten Zeitraums fachmännisch gelagert worden waren, ließ sich nicht nachvollziehen.

Der Kläger mahnte den Beklagten ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie den Ersatz der Abmahnkosten. Zunächst wies der Beklagte die Vorwürfe von sich, teilte nach einem neuerlichen Schreiben des Klägers jedoch mit, die Kugellager vernichtet zu haben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Kläger schließlich dennoch ab, weigerte sich aber weiterhin, die Abmahnkosten zu bezahlen. Diesen Betrag klagte der Kläger erfolgreich ein.

Nach Auffassung des LG Aachen erwarten die angesprochenen Verkehrskreise bei einem als "neu" deklarierten Artikel, dass dieser Artikel fabrikneu ist. Davon aber sei nur auszugehen, wenn die Ware noch nicht benutzt worden sei, nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt werde und außerdem durch die Lagerung keinen Schaden erlitten habe.

Gefahr eines Lagerschadens

Dieselben Kriterien hatten in vergleichbaren Fällen zuvor bereits der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06. Februar1980, Az. VIII ZR 275/78) und das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Urteil vom 02. April 2014, Az. 1 U 11/13) angewandt. Der letzte Punkt, die Gefahr eines Lagerschadens, war hier das Problem. Der Kläger trug nämlich vor, dass äußerlich einwandfreie Kugellager im Laufe der Zeit im Inneren verharzen und korrodieren und dann nicht mehr zuverlässig verwendet werden können. Dies hielt das LG Aachen für so nahe liegend, dass es zu dieser Frage nicht einmal ein Sachverständigengutachten einholte.

Die Aussage in den eBay-Artikelbeschreibungen, die Kugellager seien neu, wertete das Gericht daher als eine zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Unser Tipp:
Wer einen Artikel als neu anbietet, der tatsächlich schon etwas älter ist, riskiert eine Abmahnung. Gefährlicher ist aber ein ganz anderer Aspekt: Der Käufer eines solchen Artikels kann regelmäßig Gewährleistungsansprüche geltend machen und vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Richtig teuer droht es zu werden, wenn die lange Lagerung dem Artikel so sehr zugesetzt hat, dass er im Betrieb versagt und dabei einen Schaden verursacht, den der Verkäufer dann ersetzen muss.

Es hängt vom jeweiligen Produkt ab, wie lange es gelagert und dann noch als neu verkauft werden darf. Die vom Hersteller angegebene Lebensdauer oder auch ein Verfall- beziehungsweise Mindesthaltbarkeitsdatum geben hier eine gewisse Orientierung, wobei ein Käufer aber die berechtigte Erwartung hat, dass bei einem "neuen" Artikel der Ablauf der genannten Zeitspanne nicht unmittelbar bevorsteht. Bei Kraftfahrzeugen geht die Rechtsprechung davon aus, dass nur solche Fahrzeuge als Neuwagen verkauft werden dürfen, die vor nicht mehr als zwölf Monaten produziert worden sind.

Andreas Brommer
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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