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Preisangabenverordnung "Preis auf Anfrage" bei Warenkonfiguration zulässig

Auch im E-Commerce wollen Kunden individuelle Produkte. Immer mehr Händler bieten deshalb Konfiguratoren an. Aber was ist mit den Preisen? Müssen diese auf der Website für alle Produktausführungen angegeben werden?

Individualität ist auch bei Waren, die online gekauft werden, gefragt. Nicht "von der Stange kaufen", die Kunden wollen ihre Möbel, Kraftfahrzeuge etc. selbst konfigurieren. Dies bringt für die Anbieter, wenn die unterschiedliche Auswahl und Zusammenstellung der Waren zu großen Preisdifferenzen führen, die Schwierigkeit, wie der Preis ausgewiesen werden soll. Aber müssen bei Konfigurationsmöglichkeiten die Preise überhaupt schon auf der Website für die unterschiedlichsten Produktausführungen angegeben werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht München.

Die Klägerin, die Einrichtungshäuser an mehreren Standorten betreibt, hatte eine Wettbewerberin, die neben einem stationären Möbelgeschäft auch eine Internetpräsenz unterhält, auf der User unter verschiedenen Herstellern und Marken ein Möbelstück auswählen und dieses dann in mehreren Schritten nach Modell, Typ, Material, Farbe, Größe, etc. konfigurieren können. Um den Preis für das selbst konfigurierte Möbelstück zu erfahren, muss der User den Button "Artikel zu meiner Auswahl hinzufügen" betätigen, in dem mit "PREISANFRAGE" überschriebenen Feld seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eintragen sowie "Angebot anfordern" anklicken. Daraufhin erhält der User eine E-Mail mit einem Link, über den er auf die Internet-Plattform der Beklagten geführt wird und dort das Angebot für das konfigurierte Möbelstück mit einer Preisangabe erscheint.

Das Landgericht München I hatte der Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten wegen unterlassener Preisangaben stattgegeben. Das OLG München hob mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 6 U 1711/15) das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Möbelauswahlangebot kein Angebot im Sinne der PAngV

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Möbelauswahlangebot auf ihrer Website an deren Besucher ein Angebot im Sinne von § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) mit der Konsequenz richtet, dass für die vom Kunden selbst zusammengestellten Möbelstücke unmittelbar nach der Auswahl auf der Website ein (End-)Preis sowie etwaige Preiszuschläge angegeben werden müssten. Ebenso wenig liege ein Warenangebot auf Bildschirmen im Sinne von § 4 Abs. 4 PAngV oder ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG vor. 

So erfülle das Angebot auf der Internetseite der Beklagten nicht sämtliche Merkmale einer "Aufforderung zum Kauf", welche nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) einem Angebot im Sinne der PAngV entspricht. Der BGH fordert für ein solches Angebot, dass der Inhalt einer Anzeige, einer Werbebroschüre, etc. bzw. allgemein die Ankündigung so konkret gestaltet ist, dass sie nach Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Regelmäßig fällt daher bereits die bloße Aufforderung des Unternehmers zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden (sogenannte invitatio ad offerendum) darunter. Bedarf es dagegen noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, liegt ein Angebot im Sinne der PAngV noch nicht vor. 

Nach der Auffassung des Senats ist die nach der Konfiguration auf der Website der Beklagten noch zu klärenden Lieferfähigkeit des Herstellers für das vom Kunden individuell zusammengestellte Möbelstück eine "noch zu ergänzende Angabe, um das Geschäft zustande zu bringen", die gegen das Vorliegen eines Angebots im Sinne der PAngV spreche. Zudem spreche auch die Gestaltung der Website, dass der Kunde die Beklagte erst um Zusendung eines rechtsgeschäftlich bindenden Verkaufsangebots bitten muss, gegen das Vorliegen eines Angebots im Sinne der PAngV. Die Website stelle vielmehr (nur) eine Aufforderung zum Eintritt in Kaufverhandlungen dar.

Unser Tipp:
Die Entscheidung steht im Einklang mit der EU-Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie zum Beispiel C‑122/10 - Konsumentombudsmannen gegen Ving Sverige AB, wird künftig von einem Angebot im Sinne der PAngV nur noch dann auszugehen sein, wenn das Angebot eine Preisangabe enthält. Der EuGH hat in Bezug auf die "Aufforderung zum Kauf" im Sinne der UGP-Richtlinie, die nach Auffassung des BGH dem Angebot im Sinne der PAngV entspreche, das Kriterium formuliert, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert sein müsse. 

Das besprochene Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil beim BGH eingelegt.

Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte

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