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Rechtstipp: Kontaktangaben auf der Homepage Pflichtangaben sind kein Freibrief für E-Mail-Werbung

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dass der Versand von Werbe-E-Mails nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, haben der Gesetzgeber und die Gerichte in den letzten Jahren sehr deutlich entschieden. E-Mail-Werbung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Empfänger hat zuvor ausdrücklich eingewilligt. Der Bundesgerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klar, dass die Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage kein Einverständnis für den Erhalt von Werbe-E-Mails ist.

In dem der BGH-Entscheidung vom 10.12.2009 (Az. I ZR 201/07) zugrunde liegenden Fall handelten beide Parteien gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Die Beklagte übersandte der Klägerin ihr aktuelles Händlerangebot per E-Mail, ohne dass eine vorherige Einwilligung der Klägerin vorlag oder dass beide Parteien in geschäftlichen Kontakt miteinander standen. Sie berief sich für die Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme auf die Angabe der Kontaktdaten auf der Homepage der Klägerin.

Der BGH stellte fest, dass diese Angaben keine konkludente und erst Recht keine ausdrückliche Einwilligung darstellten. Der Mitteilung der Kontaktdaten auf der Homepage sei keine Einwilligung dahingehend zu entnehmen, dass die Klägerin die Zusendung von E-Mails beliebiger Dritter, insbesondere von Händlern wünsche. Der Kontakthinweis betreffe vielmehr erkennbar allein den Verkauf von Kraftfahrzeugen an Endkunden.

Werbe-E-Mails, die nur aufgrund von Kontaktangaben auf der Homepage verschickt werden, sind somit unzulässiger Spam und verstoßen gegen § 7 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch auf eine mutmaßliche Einwilligung konnte sich die Beklagte nicht berufen.

Teil 2: Eine Einwilligung ist zwingend erforderlich

Eine mutmaßliche Einwilligung reicht wegen des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG, der auch bei B2B-E-Mail-Werbung eine ausdrückliche Einwilligung verlangt, nicht aus. Damit macht der BGH einmal mehr klar, dass bei E-Mail-Werbung kein Unterschied zwischen B2C und B2B besteht. In beiden Bereichen bedarf es einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung der Empfänger.
Bestätigt hat der BGH außerdem nochmals, dass bereits der einmalige Versand einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung auch im B2B-Bereich eine stets unzulässige und unzumutbare Belästigung ist, ohne dass es auf die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die tatsächliche Intensität der Belästigung des Empfängers ankommt.

Unser Tipp:

Auch bei E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger erforderlich. Die bloße Angabe von Kontaktdaten auf der Homepage des Empfängers genügt dem ausdrücklichen Einwilligungserfordernis nicht.

Ihr

Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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