
Fotos in Social Networks Personensuchmaschinen dürfen Profilbilder bringen
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Personensuchmaschinen wie Yasni oder 123people stellen verschiedenste Daten, zum Beispiel Kontaktdaten wie Mailadressen oder Telefonnummern, aber auch Fotos von Personen zusammen. Viele werden beim Benutzen einer Personensuchmaschine auf eine erstaunliche Ansammlung von Daten über sich selbst und Fotos der eigenen Person stoßen. Mit der Frage, ob die Veröffentlichung von Fotos aus Social-Network-Profilen in Personensuchmaschinen rechtlich zulässig ist, hat sich jetzt das Oberlandesgericht Köln befasst.
In einem Urteil vom 09.02.2010 (Az. 15 U 107/09) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Einstellen von Fotos bei Social Networks wie Facebook eine konkludente, das heißt stillschweigende, Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos auch in Personensuchmaschinen darstellt.
Damit knüpfte das Oberlandesgericht Köln an Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln (Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08) an, über das wir in unserem Rechtstipp vom 12.11.2009 berichtet hatten. Nach Ansicht des Landgerichts Köln verletzt die Veröffentlichung von Fotos in Personensuchmaschinen zwar grundsätzlich das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person, wenn keine Einwilligung zu einer entsprechenden Verwendung vorliegt.
Aus dem Einstellen von Fotos auf Facebook könne jedoch eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos in Personensuchmaschinen abgeleitet werden, wenn diese sich im öffentlichen Teil des Facebook-Profils befänden und daher für jedermann frei zugänglich seien. Dem stimmte das Oberlandesgericht Köln mit der Begründung zu, dass mit dem Hochladen des jeweiligen Fotos auf die Facebook-Seite und dessen Freigabe zugleich eine stillschweigende Einwilligung zur weiteren Nutzung erteilt werde.
Teil 2: Datenschutzeinstellungen helfen gegen Fremdveröffentlichung
Nicht nur Facebook selbst, sondern auch Dritte wie Personensuchmaschinen, könnten die Fotos verwenden, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook vorsähen, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung von Inhalten der eigenen Profilseite in anderen Medien einverstanden sei.
Da der Kläger von der von Facebook angebotenen Option, seine Daten für Dritte sperren zu lassen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei eine Verwendung durch die beklagte Personensuchmaschine 123people zulässig gewesen.
Unser Tipp:
Wer in Social Networks wie Facebook oder XING sein Foto einstellt, willigt damit in der Regel in die Veröffentlichung seines Fotos in Personensuchmaschinen ein. Falls man mit der Nutzung des eingestellten Fotos durch diese Suchmaschinen nicht einverstanden ist, sollte man über die Privatsphäreeinstellungen seines Benutzerkontos den Zugriff von externen Suchmaschinen ausschließen.
Ihr
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
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