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Rechtstipp Persönlichkeitsrecht vs. Informationsinteresse

Ein Online-Nachrichtenportal ohne Archiv ist wie eine Bibliothek ohne Bücher. Doch wie verhält es sich mit Meldungen, in denen über eine namentlich genannte Person berichtet wird? Muss die genannte Person dies dulden, oder kann sie die Beseitigung der Meldung aus dem Online-Archiv verlangen?

Im konkreten Fall ging es um das von der Beklagten unter www.welt.de betriebene Internetportal. Dort wird im Archiv ein auf den 06.05.2008 datierter Artikel bereitgehalten, in dem unter namentlicher Nennung des Klägers über dessen Stasi-Vergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 02.10.2008 gegen Geldauflage eingestellt wurde.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält dies für zulässig. Zwar liege in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten habe. Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig gewesen. In dem Beitrag werde wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Dabei seien die Besonderheiten des Streitfalls, der Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetze, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgehe. Damit habe die Beklagte einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft geleistet. Das Bereithalten dieser Meldung sei auch durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht rechtswidrig geworden, da die Meldung ihre Aktualität dadurch nicht verloren habe. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung verursacht werde, sei nicht schwerwiegend. Dem gegenüber bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin klargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren. 

Unser Tipp:

Die individualisierende Berichterstattung über Personen muss wahrheitsgemäß und sachlich sein. Ist sie dies, so kann sie in einem Online-Archiv zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktritt.

Ihr

Stefan Michel

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

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