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Wettbewerbsrecht Online-Shops: Werbung mit Testergebnissen

Mit dem guten Abschneiden in einem Test zu werben, ist für Online-Shops in Zeiten steigenden Wettbewerbs immer wichtiger. Aber bei der Werbung mit Testergebnissen gilt es einiges zu beachten.

Bei der Masse an Angeboten von Waren und Dienstleistungen im Internet werden Kundenbewertungen und unabhängige Tests zum wichtigen Entscheidungskriterium für Käufer. Der Hinweis auf ein gutes Abschneiden in einem Test ist daher für Online-Shop-Betreiber ein wichtiges Werbemittel. Aber was ist bei der Werbung mit Testergebnissen zu beachten? Damit hat sich in einer aktuellen Entscheidung das OLG Frankfurt auseinandergesetzt.
 
Der Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 24.03.2016, Az. 6 U 182/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekommunikationsunternehmen bewarb einen bestimmten Internet- und Telefontarif mit der Belegung des ersten Platzes bei einem Vergleichstest des Portals "billig-tarife.de". Dabei stellte sie das Logo des Portals mit dem Symbol "1. Platz" in der Werbung mit ein. Die Fundstelle, wo der Test von den Verbrauchern hätte abgerufen werden können, wurde nicht, auch nicht mit einem Sternchen-Hinweis, angegeben.

Das Symbol des Portals "billig-tarife.de" war auch nicht mit dem "Mouse-over"-Effekt auf den Test verlinkt. Wegen dieses Verstoßes und anderer Verstöße nahm ein Konkurrent den Telekommunikationsanbieter in Anspruch. In erster Instanz erhielt der Konkurrent nur teilweise recht, das OLG Frankfurt gab dann den Unterlassungsansprüchen auch im Hinblick auf die Werbung mit dem Test umfassend statt.

Kunden müssen den Test finden können

Es verurteilte den Telekommunikationsanbieter dazu, es zu unterlassen, mit einem Testergebnis zu werben, ohne den angesprochenen Kunden die Möglichkeit zu geben, den Test aufzufinden, sei es durch Angabe der Fundstelle oder eine Verlinkung. Eine Werbung ohne diese Angaben verstoße gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG. Es sei unstreitig, dass ein Mouse-over-Effekt nicht installiert sei und insbesondere der Internetnutzer nicht die Möglichkeit habe, durch Anklicken des "billig-tarife.de"-Emblems zu der Internetseite mit den Testergebnissen zu gelangen.

Auch ein Sternchen-Hinweis mit der entsprechenden Fundstelle sei nicht gegeben. Bei einer Werbung mit Testergebnissen sei die Fundstellenangabe jedoch erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ein solcher Fundstellenhinweis könne bei einer Werbung im Internet auch durch einen Link ersetzt werden. Aber auch dies fehle in der vorliegenden Werbung, weshalb ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliege.
 
Unser Tipp:
Die Werbung mit Testergebnissen ist für Online-Shop-Betreiber sehr wertvoll, aber birgt auch einige rechtliche Tücken. Dies lässt sich schon daran erkennen, dass die Werbung mit Testergebnissen immer wieder Gegenstand unserer Rechtstipps ist. Abgesehen von inhaltlichen Fragen ist bei der Werbung mit Testergebnissen zu beachten, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden muss, sich den Test selbst anzusehen, um die darin angewandten Kriterien selbst zu bewerten.

Der Hinweis auf die Fundstelle kann im Internet auch über einen Link erfolgen. Wichtig ist, dass der Hinweis auf die Fundstelle eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit des Testergebnisses ermöglicht. Deshalb sollten zum Beispiel bei der Angabe der Fundstelle des Tests keine zu kleinen Schriftarten verwendet werden oder die Fundstelle an einer versteckten Stelle angegeben werden.
 
Rebekka Stumpfrock,
KLEINER Rechtsanwälte

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