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Download von E-Books Nutzungsrechte in AGB einschränkbar

Der Weiterverkauf von "gebrauchten" E-Books und Hörbüchern ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist unzulässig. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. Von Julia Blind.

Der Betreiber eines Internetportals für Bücher wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. auf Unterlassung von bestimmten Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verklagt. Über das Portal buch.de werden unter anderem eBooks und Hörbücher sowohl auf physischen Datenträgern in verkörperter Form angeboten als auch in der Weise, dass der Kunde sich die Dateien über das Internet herunterlädt und auf einem eigenen physischen Datenträger nach eigener Wahl lokal speichert.


 
In den AGB des Betreibers ist geregelt, dass der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht erwirbt, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Zudem ist es nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen beziehungsweise weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.


 
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 22 U 60/13, festgestellt, dass die streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen nicht zu beanstanden seien.


 
Diese Geschäftsbedingungen genügten vor allem dem Verständlichkeitsgebot und dem Bestimmtheitsgebot. Wer in der Lage sei, sich Audio-Dateien herunterzuladen, könne nachvollziehen und bewerten, welche Rechte ihm durch die streitige Regelung tatsächlich eingeräumt werden.

Keine unangemessene Benachteiligung


Auch eine unangemessene Benachteiligung gemäß Paragraph 307 BGB vermochte das Gericht in den beanstandeten Klauseln nicht zu erkennen. So liege insbesondere keine wesentliche Abweichung vom Grundgedanken des Paragraphen 17 Abs. 2 UrhG vor. Paragraph 17 Abs. 2 UrhG, welcher die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken regele, sei vorliegend nicht einschlägig. Heruntergeladene Audio-Dateien unterfallen vielmehr (nur) dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Paragraph 19a UrhG. Diese Vorschrift kennt bewusst und gewollt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts. Auch die Rechtsprechung des EuGH und BGH zur Weiterveräußerung gebrauchter Software führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsprechung sei nicht auf Mediadateien, insbesondere Hörbücher, übertragbar.

Unser Tipp:


Mit dieser Entscheidung wird klargestellt, dass es den Anbietern von herunterzuladenden Audio-Dateien, wie E-Books und Hörbüchern, gestattet ist, in ihren AGB den Weiterverkauf dieser Dateien zu untersagen oder die Nutzungsrechte in sonstiger Weise zu beschränken.

Julia Blind
KLEINER RECHTSANWÄLTE Partnergesellschaft in Stuttgart

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