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Verbraucherrechte Neue Regeln im Fernabsatz

In Deutschland treten die neuen Regelungen zur EU-Verbraucherrechte-Richtlinie am 13.06.2014 in Kraft. Für Händler also höchste Zeit, sich über die Änderungen zu informieren. Von Stefan Michel.

Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie verfolgt das Ziel, die Rechte der Verbraucher europaweit zu vereinheitlichen. Dies hat vor allem Auswirkungen auf das Widerrufsrecht sowie die Kosten der Hin- und Rücksendung.

Nachfolgend ein Überblick über die fünf wichtigsten Änderungen:

1. Widerrufserklärung
 
In Zukunft müssen Verbraucher den Widerruf ausdrücklich erklären. Anders als bisher reicht die bloße Zurücksendung der Ware für eine Widerrufserklärung nicht mehr aus.
 
2. Widerrufsfrist
 
Die Widerrufsfrist wird für alle Mitgliedsstaaten auf 14 Tage ab Erhalt der Ware vereinheitlicht. Bisher betrug die Frist in einigen Ländern nur sieben Tage.
 
3. Kein ewiges Widerrufsrecht mehr bei falscher Belehrung
 
Bisher blieb das Widerrufsrecht unbefristet ("ewig") bestehen, wenn der Verbraucher keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hat. Dies ändert sich zukünftig. Das unbefristete Widerrufsrecht wird abgeschafft. Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tage-Frist auf zwölf Monate.

Frühzeitig informieren

4. Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht - Downloads
 
Bei der Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wird zukünftig kein Widerrufsrecht mehr bestehen.
 
Im Gesetz wird erstmals explizit geregelt, dass das Widerrufsrecht bei Downloads erlischt. Eine entsprechende konkrete gesetzliche Regelung fehlte bisher. Gleichwohl haben einige Gerichte bereits entschieden, dass bei einem Download-Produkt der Widerruf ausgeschlossen ist. Mit der gesetzlichen Neureglung wird diese Rechtsprechung bestätigt.
 
5. Kosten der Hin- und Rücksendung
 
Zuschläge für Express- oder Nachnahmeversand zählen zukünftig nicht mehr zu den Hinsendekosten. Bisher musste der Unternehmer auch diese Kosten dem Verbraucher im Falle des Widerrufs erstatten.

Bisher musste der Verbraucher die Kosten der Rücksendung der Ware tragen, wenn der Preis der zurückzusenden Waren nicht mehr als 40 Euro betrug und eine entsprechende Kostentragungsvereinbarung wirksam vertraglich vereinbart waren. Zukünftig hat der Verbraucher unabhängig vom Warenwert bei Ausübung seines Widerrufsrechts sämtliche Rücksendekosten zu tragen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer über diese Rechtsfolge belehrt worden ist.

Unser Tipp:
Online-Händler sollten sich möglichst frühzeitig über die Änderungen informieren.
 
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte

Partnerschaftsgesellschaft Büro Stuttgart

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