
Datenschutz contra Wettbewerbsrecht Neue Munition für Abmahnungen?
Handelt es sich bereits um wettbewerbswidriges Verhalten, wenn bei der Erhebung personenbezogener Daten auf eine Datenschutzerklärung verzichtet wird? Kann man deswegen gar von der Konkurrenz abgemahnt werden? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Hamburg auseinanderzusetzen.
Das Telemediengesetz legt Webseitenanbietern einige Pflichten auf. Dies sind neben dem Impressum auch Pflichten hinsichtlich des Datenschutzes, sofern personenbezogene Daten erhoben werden. Gemäß § 13 TMG muss der Anbieter die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichten. Dies geschieht regelmäßig in der sogenannten Datenschutzerklärung. Aber verhält sich derjenige, der regelwidrig auf eine Datenschutzerklärung verzichtet, wettbewerbswidrig und kann deshalb von Konkurrenten abgemahnt werden?
Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Norm als Reglung des Marktverhaltens angesehen wird. Bisher war die herrschende Meinung der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. § 13 TMG schütze einzig das Individuum und seine personenbezogenen Daten. Ein Verstoß gegen die Regelung des § 13 TMG sei kein Wettbewerbsverstoß. Anders hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden (Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12).
Dem Urteil im einstweiligen Rechtsschutz lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin, eine Händlerin für Blutzuckermesssysteme, warb über einen externen Dienstleister auf einer Webseite für Blutzuckermesssysteme. Die Nutzer der Internetseite hatten die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen und ein Gerät zum Kennenlernen zu bestellen. Zudem erhielten die registrierten Nutzer auf dem Postweg versandte Mitteilungen zum Thema Blutzucker und Blutzuckermesssysteme. Die Seite enthielt weder ein Impressum noch eine Datenschutzerklärung betreffend der Erhebung und Verwendung der durch die Registrierung Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten.
Der Teufel steckt im Detail
Die Antragstellerin, eine Händlerin für Medizinprodukte, sah in dem fehlenden Impressum und in der fehlenden Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin. Sie mahnte ihre Konkurrentin unter anderem wegen dieses Sachverhalts ab. Nach erfolgloser Abmahnung nahm sie sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht in Anspruch. Das Landgericht Hamburg als erstinstanzliches Gericht gab der Antragstellerin Recht. Diese mit der Berufung angegriffene Entscheidung wurde vom OLG Hamburg bestätigt.
Selbstverständlich stelle ein fehlendes Impressum einen Wettbewerbsverstoß dar. Daneben liege aber auch ein wettbewerbswidriges Verhalten darin, für die Blutzuckermessgeräte zu werben, ohne die Nutzer über die innerhalb des Angebots erhobenen personenbezogenen Daten zu informieren. Bei der Regelung über die Datenschutzerklärung gemäß § 13 TMG handele es sich um eine Marktverhaltensregelung. Ein Verstoß könne daher vom Konkurrenten abgemahnt werden. Die Regelung gehe nämlich auf eine europäische Datenschutzrichtlinie zurück, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleiste, sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben solle. Ein unterschiedliches Schutzniveau sei ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene und könne den Wettbewerb verfälschen.
Unser Tipp:
Verstöße gegen das Erfordernis einer Datenschutzerklärung waren bis dato "lediglich" datenschutzrechtlich verfolgbar und konnten mit Bußgeldern der zuständigen Behörde geahndet werden. Nun kann jeder Konkurrent das Nichtvorhandensein oder eine fehlerhafte Datenschutzerklärung angreifen und sich über den fliegenden Gerichtsstand bei Internetsachverhalten das passsende Gericht wählen. Webseitenbetreiber, die personenbezogene Daten erheben, sollten noch mehr als bisher auf eine ordnungsgemäße und vollständige Datenschutzerklärung achten. Leider steckt der Teufel auch hier wie so oft im Detail: Zu den inhaltlichen Anforderungen hat das OLG Hamburg leider keinerlei Aussagen getroffen.
Ihre
Rebekka Stumpfrock
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