
Alternative Streitbeilegung Neue Hinweispflicht für Online-Shops
Über eine Online-Plattform sollen laut EU-Verordnung Händler und Kunden Streitigkeiten bei im Netz abgeschlossenen Verträgen beilegen können. Die Verordnung enthält aber auch eine Hinweispflicht für Online-Händler.
Mit der EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ("Verordnung für Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten") wurde die EU-Kommission verpflichtet, eine Online-Plattform zu schaffen, über welche bei Verbraucherverträgen sowohl für den Händler wie auch den Verbraucher die Möglichkeit besteht, Streitigkeiten bei Online-Verträgen zu klären. Die Verordnung enthält jedoch auch eine Hinweispflicht für Online-Händler.
Wenngleich schon verschiedentlich im Internet oder durch die Berufsverbände über die neue Online-Streitschlichtung in Verbraucherangelegenheiten berichtet wurde, so zeigt uns die Praxis, dass der seit 9. Januar erforderliche Hinweis auf die Online-Plattform der EU zur Streitbeilegung noch von vielen Online-Shops nicht aufgenommen wurde.
Es ist zwar richtig, dass die Plattform, die von der EU-Kommission für die Schlichtung von Problemen innerhalb von Online-Käufen eingereicht werden soll, noch nicht existiert, doch enthält die EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten eine eindeutige Verpflichtung für die Online-Händler, auf die Plattform ab dem 9. Januar in ihrem Webshop hinzuweisen und den Hinweis mit der Plattform zu verlinken. Mittlerweile hat die EU-Kommission den Link bekanntgegeben, unter der Online-Plattform erreichbar sein wird.
Es gilt zu beachten, dass die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbrauchersachen in Deutschland unmittelbare Wirkung entfaltet und nicht mit dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das der Bundestag am 3.Dezember 2015 verabschiedet hat, verwechselt werden darf. Lediglich die EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung enthält aktuelle Pflichten für Online-Händler. Das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz enthält zwar auch Pflichten für Online-Händler, die jedoch erst in 2017 zu beachten sein werden.
Teilhnahmepflicht an der Online-Streitschlichtung besteht nicht
Von der EU-Verordnung nicht betroffen sind der stationäre Handel oder Unternehmer, die ihre Website lediglich zur Werbung oder Vorstellung des eigenen Unternehmen beziehungsweise Produktsortiments nutzen, jedoch keine Verträge über die Website schließen.
Die Teilnahme an der Online-Streitschlichtung, wie sie von der EU-Verordnung Nr. 524/2013 vorgesehen ist, ist für Online-Händler nicht zwingend. Nichtsdestotrotz besteht die Pflicht zur Information über die Einrichtung der Online-Plattform der EU über die Streitschlichtung auf deren Webseite.
Laut Angaben der EU-Kommission soll die Online-Plattform spätestens zum 15. Februar zugänglich sein.
Unser Tipp:
Wir empfehlen allen Online-Händlern, die ihren Unternehmenssitz in der EU haben und mit Verbrauchern aus der EU online verbindliche Verträge abschließen, unabhängig von der eigenen Mitarbeiterzahl, schnellmöglich leicht zugänglich, zum Beispiel im Impressum, folgenden Hinweis aufzunehmen:
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen.
Bitte nehmen Sie diesen Hinweis dann auf, wenn Sie einen eigenen Webshop betreiben oder aber, wenn Sie einen Webshop betreiben, welcher in andere Handelsplattformen eingebunden ist, wie zum Beispiel eBay oder Amazon-Marketplace.
Julia Blind
KLEINER RECHTSANWÄLTE in Stuttgart