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Internetserviceprovider Neue Fragen zur Speicherung von IP-Adressen

Ein Kläger hat die Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen verlangt. Der Bundesgerichtshof legt dem Europäischen Gerichtshof daraufhin zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Stefan Michel

Mit unserem Beitrag vom 04. September 2014 hatten wir über das Urteil des III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) (Aktenzeichen III ZR 391/13) berichtet, demzufolge Internetserviceprovider dynamische IP-Adressen ihrer Kunden für die Dauer von sieben Tagen speichern dürfen. Dieses Recht ergäbe sich für den Internetserviceprovider aus Paragraph 100 Abs. 1 TKG. Die Datenerhebung und -verwendung sei geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, um Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zum Anlass genommen, mit Urteil vom 28.10.2014 (Aktenzeichen VI ZR 135/13) dem Europäischen Gerichtshof zwei Fragen im Zusammenhang mit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Das Urteil des BGH betrifft einen Fall, in dem der Kläger von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von dynamischen IP-Adressen verlangt. Dynamische IP-Adressen sind bekanntlich Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit verschiedene solcher Internetseiten auf.

Mit der Klage soll der Beklagten verboten werden, dem Kläger zugewiesene IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zugesprochen, als er Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während dieses Nutzungsvorgangs seine Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung folgender Fragen zur EG-Datenschutz-Richtlinie vorgelegt.

Der BGH weist darauf hin, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um "personenbezogene Daten" handeln müsste, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden, wenn der Unterlassungsanspruch Erfolg haben soll. Der BGH meint, dass dies in Fällen fraglich sein könne, in denen der Kläger während des Nutzungsvorgangs keine Personalien angeben muss. Nach den im Rechtsstreit getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten.

Auch hätte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen dürfen. Der BGH will deshalb vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob Artikel 2 a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seiner Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

Unterschiedliche Behandlung

Der Bundesgerichtshof weist ferner darauf hin, dass für den Fall, dass von "personenbezogenen Daten" auszugehen wäre, die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden dürfen, wenn - wie im Streitfall - eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Die Beklagte verteidige die Speicherung der IP-Adressen mit dem Argument, die Speicherung sei zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach Paragraph 15 Abs. 1 TMG ausreiche, sei aber fraglich. Systematische Erwägungen würden eher dafür sprechen, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt würden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen seien. Art. 7 f der EG-Datenschutzrichtlinie könne aber eine weitergehende Auslegung gebieten.

Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die weitere Frage gestellt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des Paragraphen 15 Abs. 1 TMG entgegensteht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung dieser personenbezogenen Daten nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 152/2014 vom 28.10.2014).

Unser Tipp:
 
Internetservice-Provider und "einfache" Internet-Diensteanbieter werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterschiedlich behandelt. Während erstere dynamische IP-Adressen ihrer Kunden für die Dauer von sieben Tagen speichern dürfen, soll dies für Diensteanbieter selbst dann fraglich sein, wenn die Speicherung dazu dient, Angriffe abzuwehren und eine strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Man darf gespannt sein, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden wird. Wir werden berichten.

Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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