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Rechtsanwalt Andreas Brommer
Amazon 19.03.2015
Amazon 19.03.2015

Meinungsfreiheit Müssen negative Kundenbewertungen entfernt werden?

Rechtsanwalt Andreas Brommer

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Ein Produkt mit guten Bewertungen verkauft sich besser als eines mit negativen Kritiken - soweit klar. Aber darf ein Verkäufer die Löschung von unliebsamen Bewertungen verlangen?

Von Andreas Brommer

Viele Internetnutzer lassen sich bei einer Kaufentscheidung von den Bewertungen anderer leiten. Ein Produkt mit vielen guten Bewertungen verkauft sich besser als eines, das selten oder sogar schlecht bewertet worden ist. Versammelt ein Online-Shop viele positive Bewertungen auf sich, ist das ein wertvolles Indiz für seine Glaubwürdigkeit und Seriosität. Doch nicht immer fällt die Bewertung so aus, wie der Bewertete sich das gewünscht hätte. Kann dann verlangt werden, dass eine unliebsame Bewertung gelöscht wird? Kann der schlecht Bewertete sogar Schadensersatz verlangen?

Immer öfter werden diese Fragen auch zu Gericht getragen. In unserem Rechtstipp vom 31. Mai 2013 haben wir darüber bereits berichtet. Zwei jüngere Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München schreiben die Linie der Rechtsprechung nun fort.

Was war passiert? Ein Kunde hatte bei eBay eine Halterung gekauft, die der Befestigung eines Sonnensegels auf einer Yacht dient. Mit dieser Halterung war der Kunde unzufrieden. Ohne zuvor beim Verkäufer reklamiert zu haben, schrieb er die Bewertung: "Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden." Außerdem bewertete der Käufer den Kauf insgesamt mit "-".

Der Verkäufer forderte den Kunden auf, diese Bewertungen zu entfernen. Das tat der Kunde nicht, der Verkäufer klagte. Er bekam Recht: Das OLG München entschied, der Kommentar des Kunden zur angeblichen Schwergängigkeit der Gewinde sei keine Meinungsäußerung, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Formulierung "mussten […] nachgeschnitten werden" lasse nämlich den Schluss zu, das Nachschneiden hätte die Ware nicht lediglich verbessert. Vielmehr müsse die Aussage so gelesen werden, als hätte die Ware erst durch das Nachschneiden überhaupt verwendet werden können.

Das wiederum, so das OLG München, ließe sich nur so verstehen, als sei die Ware mangelhaft gewesen und als hätte der Verkäufer seine Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht erfüllt. Da aber der Käufer den Verkäufer gar nicht zur Mangelbeseitigung aufgefordert habe, sei diese Aussage objektiv falsch und verletze deshalb das Persönlichkeitsrecht des Verkäufers.

Rechtswidrige Bewertung

Die Bewertung des Kaufs mit "-" wertete das OLG München als Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung genießt den grundrechtlich garantierten Schutz der Meinungsfreiheit. Dennoch hielt das OLG München die Bewertung für rechtswidrig, weil es für die negative Bewertung keinerlei tatsächlichen Anknüpfungspunkt gebe. Der Verkäufer hatte schnell geliefert, angemessene Versandkosten berechnet und sich insgesamt einwandfrei verhalten. Allein die angebliche, im Prozess nicht bewiesene Mangelhaftigkeit der Gewinde rechtfertige daher keine negative Bewertung. Beide Bewertungen mussten daher gelöscht werden (OLG München, Urteil vom 28.Oktober 2014, Az. 18 U 1022/14 Pre).

In einem anderen Fall entschied dasselbe Gericht anders: Hier ging es um ein über Amazon verkauftes Fliegengitter. Der Käufer gab folgende Bewertung ab: "In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch. Damit wird das Ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit". Hier verlangte der Verkäufer nicht nur die Löschung der schlechten Bewertung, sondern außerdem Schadensersatz in Höhe von etwa  70.000,00 Euro. Er argumentierte, wegen der schlechten Bewertung sei sein Powerseller-Account bei Amazon gesperrt worden, ihm sei ein hoher Schaden entstanden.

Das sah das OLG München anders. Es war der Auffassung, die Kundenbewertung weise sowohl Elemente einer Tatsachenbehauptung als auch eines Werturteils auf. Der Schwerpunkt allerdings läge hier auf einem Werturteil. Der Verkäufer musste diesen Kommentar also hinnehmen, sein Begehren nach Schadensersatz ging ins Leere (OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az. 27 U 3365/14).

Unser Tipp:
Online-Shops können sich gegen unberechtigte Kundenkritik wehren. Ein gerichtliches Vorgehen verspricht regelmäßig nur dann Erfolg, wenn eine unwahre Tatsachenbehauptung den Schwerpunkt der negativen Bewertung bildet. Die beiden Entscheidungen des OLG München zeigen aber, dass sich Meinungsäußerungen und Werturteile nicht trennscharf voneinander abgrenzen lassen.

Andreas Brommer
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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