INTERNET WORLD Logo

Wettbewerbsrecht und soziale Medien Mitarbeiterwerbung - gut oder gut gemeint?

Soziale Medien sind als Werbeplattform für Unternehmen von großer Bedeutung. Wie Sie bereits aus anderen Rechtstipps wissen, wimmelt es beim gewerblichen Auftritt in sozialen Netzwerken von rechtlichen Stolpersteinen, da Unternehmen grundsätzlich bei geschäftlichem Handeln, insbesondere bei der Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen eine Vielzahl verschiedenster Regelungen zu beachten haben. Welche Regelungen gelten aber, wenn die Mitarbeiter von Unternehmen auf ihren privaten Facebook-Seiten für ihren Arbeitgeber "werben"? Und wer haftet, wenn etwaig geltende Regeln vom Mitarbeiter nicht eingehalten werden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Freiburg (Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13). Der Mitarbeiter eines Autohauses hatte auf seiner privaten Facebook-Seite einen Hinweis auf eine Verkaufsaktion seines Arbeitgebers gepostet. Der Beitrag enthielt u.a. ein Foto eines Fahrzeugs aufgestellt in den Ausstellungsräumen des Autohauses unter Angabe des Preises und der PS-Leistung. Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zur CO²-Emission enthielt der Beitrag nicht. Zudem verwies der Mitarbeiter im Beitrag darauf, dass die Leser sich bei Fragen telefonisch bei ihm melden könnten und gab in diesem Zusammenhang seine geschäftliche Telefonnummer an. Aufgrund dieses Beitrags wurde das Autohaus von der Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb e.V. in Anspruch genommen.

In der Abmahnung wurde dem Autohaus vorgeworfen, dass in der Anzeige des Mitarbeiters die vorgeschriebenen Pflichtangaben zum Beispiel über Kraftstoffverbrauch und CO²-Emission fehlten. Darüber hinaus halte die Seite auch kein Impressum vor. Das Autohaus verteidigte sich damit, dass ein Eintrag im privaten Account des Mitarbeiters auf Facebook keine geschäftliche Handlung der Beklagten sei. Sie verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung. Der e. V. erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die auch nach Widerspruch des Autohauses zum größten Teil aufrecht erhalten wurde.

Das Landgericht Freiburg führte aus, dass gem. § 8 Abs. 2 UWG ein Unternehmen für wettbewerbswidriges Verhalten von Mitarbeitern einzustehen habe. Die Regelung solle verhindern, dass sich Betriebsinhaber bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihnen abhängigen Dritten verstecken könnten. Der Inhaber hafte auch für Verstöße, die ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen von dem Mitarbeiter begangen worden seien. Voraussetzung sei jedoch, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in den "Betriebsorganismus" des Inhabers eingegliedert sei, so dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekomme und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt sei, in deren Bereich das beanstandete Verhalten falle. Dabei komme es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert habe, sondern welchen Einfluss er sich habe sichern können oder müssen. Eine rein private Tätigkeit des Mitarbeiters falle zwar nicht unter die Haftung des § 8 Abs. 2 UWG.

Vorliegend handle es sich aber nicht um eine rein private Tätigkeit des Mitarbeiters. Sein Handeln sei seinem dienstlichen Bereich zuzuordnen. Der Mitarbeiter weise im Eintrag auf das Angebot der Beklagten hin und verwies zudem auf seine geschäftliche Telefonnummer im Autohaus. Auch wenn es sich im privaten Bereich des Mitarbeiters abspiele, gehe es primär darum, den Warenabsatz des Autohauses zu fördern. In den Betrieb des Autohauses sei der Mitarbeiter eingegliedert. Unerheblich sei auch, dass der Facebook-Eintrag nur von Freunden und Bekannten des Mitarbeiters gelesen werden könne. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setze nicht voraus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Personen angesprochen werde.

Wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt

Gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben sei verstoßen worden, da der Mitarbeiter keine Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-Emissionswerte gemacht habe. Zudem seien die Angaben zur Motorleistung nur in PS und nicht in KW angegeben worden, was ebenfalls gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoße. Somit liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Dass die Facebook-Seite des Mitarbeiters kein Impressum vorhalte, könne der Beklagten hingegen nicht vorgeworfen werden, da sie in diesem Fall nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sei. Allein in diesem Punkt hob das LG Freiburg die einstweilige Verfügung auf.

Auch wenn sich Unternehmen von der "Mund-zu-Mund Propaganda" in sozialen Netzwerken große Bekanntheit und Absatzsteigerungen versprechen, ist bei der Werbung durch eigene Mitarbeiter über deren private Accounts Vorsicht geboten. Da die Mitarbeiter oft die unterschiedlichen und in einer Vielzahl bestehenden gesetzlichen Regelungen, die bei Werbung zu beachten sind, nicht kennen, bringt die gut gemeinte Werbung oft mehr Nachteile als Vorteile. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter für dieses Thema sensibilisieren und die rechtlichen Grenzen mit ihnen erläutern. Wer aus der Werbung durch eigene Mitarbeiter Vorteile ziehen will, sollt den Mitarbeitern durch interne Richtlinien aufzeigen, was im geschäftlichen Verkehr erlaubt ist und was nicht.

Rebekka Stumpfrock

KLEINER RECHTSANWÄLTE

Partnergesellschaft

Das könnte Sie auch interessieren