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Neue generische Top-Level-Domains versus Markenschutz Marken beim Trademark Clearinghouse hinterlegen

Bisher war die Anzahl der möglichen Top-Level-Domains einigermaßen überschaubar. Neben den länderspezifischen TLD wie .de oder .fr gab es nur wenige generische TLD wie .com oder .org. Dies ist nun anders.

Seit Januar 2012 können neue generische TLD bei der ICANN, der internationalen Koordinationsstelle für die Vergabe von Namen und Adressen im Internet, angemeldet werden. Durch die neuen generischen Top-Level-Domains potenziert sich das Risiko für Markeninhaber, dass ihre Marke als Second-Level-Domain unter einer der neuen TLD angemeldet und damit die Markenrechte verletzt werden. Wie können sich Markeninhaber effektiv dagegen schützen?

Derzeit liegen der ICANN 1.930 Anmeldungen neuer generischer TLDs vor, beispielsweise .blog, .web oder .shop. Von den neuangemeldeten TLDs wurden die ersten ca. 90 Anmeldungen zwischenzeitlich geprüft und erteilt. Ab Mitte April 2013 werden die Inhaber aller erteilten generischen TLDs selber als Vergabestellen auftreten und unter der betreffenden generischen Domain sogenannten Second-Level Domains (SLD) erteilen. Für Markeninhaber ist es einerseits reizvoll, eine mit Ihrer Marke identische Domain im zweiten Domainabschnitt beziehungsweise auf der "Second-Level" registrieren zu lassen, wenn sie Ihr Unternehmen im Internet zukünftig auch unter einer der neuen generischen TLD, zum Beispiel der .buy oder .tech, platzieren möchten. Andererseits kann die Vergabe und/oder Verwendung der im Laufe diesen Jahres erteilten generischen TLDs und SLDs an Dritte Markenrechte verletzen, wenn diese von Dritten zur Anmeldung gebrachten Domain-Namen mit einer anderen Marke identisch oder hochgradig ähnlich sind.

Um den Schutz der Markeninhaber zu gewährleisten hat seit dem 26. März 2013 jeder Markeninhaber die Möglichkeit, seine Marke beim sogenannten Trademark Clearinghouse, einer Marken-Datenbank, zu hinterlegen. Die Speicherung der Markendaten dient dem Schutz der Markenrechte der Inhaber und gewährleistet zugleich eine privilegierte Domain-Registrierung zu Gunsten des Markeninhabers.

In einer ersten Phase, der sogenannten "Sunrise"-Phase nach Einführung einer neuen generischen TLD, können Markeninhaber, deren Marke beim Trademark-Clearinghouse registriert ist, bevorzugt SLDs mit Ihrem Markennamen registrieren. Danach werden die SLDs nach dem Motto "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" registriert.

Proaktiv tätig werden

Meldet ein Dritter eine Domain an, die mit einer im Trademark Clearinghouse hinterlegten Marke übereinstimmt, wird er darüber informiert, dass seine gewünschte Registrierung möglicherweise Markenrechte Dritter verletzt. Der Interessent kann sodann entscheiden, ob er seinen Antrag zurückzieht oder weiter verfolgt. Letzterenfalls wird der im Trademark Clearinghouse registrierte Markeninhaber über die Domain-Anmeldung informiert und kann dagegen vorgehen.

Unser Tipp:

Zwar bietet das Trademark-Clearinghouse effektiven Schutz für den Markeninhaber, da er nicht selbst ständig neue Domains (auf Markenverletzungen) hin überwachen muss. Allerdings muss er proaktiv für seinen Schutz tätig werden, da beide Schutzmechanismen erst nach Hinterlegung und Verifizierung der Markenrechte im Trademark Clearinghouse greifen. Wenn Sie selbst Inhaber einer Marke sind, sollten Sie Ihre Markenrechte beim Trademark-Clearinghouse hinterlegen, insbesondere Dach- beziehungsweise Kernmarken. Nur so kommen Sie in den Genuss des Schutzes.

Ihre

Rebekka Stumpfrock

KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

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