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AGB-Recht Kündigung per E-Mail

Kann eine Kündigung per E-Mail in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ausgeschlossen werden, wenn das Vertragsverhältnis ansonsten digital geprägt ist? Von Rebekka Stumpfrock.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kommen bei Verträgen im Internet genauso zur Anwendung wie im Offline-Geschäftsleben. Unternehmer versuchen in AGB möglichst jede Frage, die sich im Vertragsverhältnis stellen könnte, zu regeln. Aber bei der Verwendung von AGB sind viele Vorschriften zu beachten. Verstößt die Klausel gegen eine dieser Vorschriften, ist sie unwirksam. Wer unwirksame Klauseln verwendet, kann von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden in Anspruch genommen werden. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) München, beschäftigte sich mit der Frage, ob es möglich ist, eine Kündigung per E-Mail in AGB auszuschließen, wenn das Vertragsverhältnis ansonsten digital geprägt ist.

Der Entscheidung des Landgerichts München (Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anbieter eines Dating-Portals verwendete in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel: "Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. […] Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten." Das Datingportal bot kostenpflichtige sowie kostenlose Dienste an. Die streitgegenständliche Klausel galt nur für Kündigungen im Hinblick auf vom Beklagten angebotene kostenpflichtige Dienste. Der Vertrag über diese kostenpflichtigen Dienste konnte hingegen auch ausschließlich digital abgeschlossen werden. Auch für die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts genügte die Übermittelung der Widerrufserklärung per E-Mail. Lediglich für die Kündigung der kostenpflichtigen Leistungen mussten die strengen Formvorschriften gemäß den AGB eingehalten werden.

Die Beklagte wurde daraufhin von einer Verbraucherschutzorganisation auf Unterlassung in Anspruch genommen, da sie der Ansicht war, die Klausel sei unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden. Das LG München gab der Verbraucherschutzorganisation Recht. Der Beklagte müsse die Verwendung der AGB-Klausel unterlassen. Die Klausel sei unwirksam, da sie gegen AGB-Vorschriften verstoße. Das Gesetzt verbiete es für die Kündigung eine strengere Form als die Schriftform vorzuschreiben. Da in der Klausel neben der Schriftform noch die Angabe bestimmter Daten verlangt werde, liege vorliegend eine noch strengere Form als die Schriftform vor. Durch die Verknüpfung von Schriftform und der Angabe der Daten werde dem Nutzer nämlich suggeriert, dass eine Kündigung unwirksam sei, wenn diese Daten nicht genannt werden.

Unangemessene Benachteiligung

Darüber hinaus sei die Klausel auch deshalb unwirksam, da sie den Nutzer gegenüber dem Portalbetreiber unangemessen benachteilige. Das gesamte Vertragsverhältnis sei durch digitale Kommunikation geprägt. Zu berücksichtigen sei, dass sowohl Vertragsschluss sowie sonstige Erklärungen im Vertragsverhältnis nicht der Schriftform unterlägen. Bei dieser Sachlage erscheine es deshalb als angemessen, für die Kündigung grundsätzlich die selbe Form zuzulassen, wie auch für die Begründung und die Durchführung des Vertrags zugelassen sind. Durch das strenge Formerfordernis insbesondere in Koppelung mit weiteren Angaben wird die Abgabe der Kündigungserklärung erschwert. Dadurch werde der Nutzer unangemessen benachteiligt. Der beklagte Plattformbetreiber habe auch kein Interesse darlegen können, welches eine strengere Form für die Kündigung begründen könne.


Unser Tipp:
 
Bei der Verwendung von AGB-Klauseln sind verschiedenste Vorschriften zu beachten, insbesondere, wenn die Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Da entgegen dem Normalfall diese Klauseln nicht zwischen den Parteien ausgehandelt werden, sondern vom Verwender dem anderen Vertragspartner übergestülpt werden, sind AGB strengen Regeln unterworfen. Wer unwirksame AGB verwendet, kann sich gegenüber dem anderen Vertragspartner nicht darauf berufen, außerdem drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.

Ihre AGB sollten Sie regelmäßig überprüfen oder überprüfen lassen. Stellen Sie sich vor allem auch regelmäßig die Frage, welche Klauseln Sie tatsächlich brauchen. Viele Fälle regelt das Gesetz nämlich auch ganz ordentlich. Durch die Verwendung detaillierter und alles regelnder AGB setzt man sich viel eher der Gefahr aus, dass eine der Klauseln unwirksam ist und man aufgrund der unwirksamen Klausel in Anspruch genommen zu wird.

Ihre Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE

Partnergesellschaft

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