
Meinungsfreiheit unter fremdem Domain-Namen? Kritik muss durch Zusätze deutlich werden
Der Geschäftsverkehr mit Kunden verläuft nicht immer reibungslos. Wie verhält es sich nun, wenn ein enttäuschter Kunde im Internet Kritik an einem Unternehmen üben möchte und sich dazu einer Internet-Domain bedient, die den Namen des kritisierten Unternehmens enthält, so dass der Eindruck entstehen kann, es würde sich um die Domain des kritisierten Unternehmens selbst handeln? Mit dieser Fragestellung hatte sich der Verfasser dieses Beitrags unlängst zu befassen. Was war geschehen:
Ein Kunde eines Mandanten hatte sich bei der Denic einen aus einem Gattungsbegriff und dem Namen des Unternehmens zusammengesetzten Domain-Namen registrieren lassen, unter dem er sich kritisch mit den Angeboten und Leistungen des Unternehmens auseinandersetzte. Das Unternehmen ist Inhaber eines quasi identisch zusammengesetzten Domain-Namens.
Der einzige Unterschied besteht in dem Bindestrich zwischen dem Gattungsbegriff und dem Unternehmensname, der in dem Domain-Namen des Kunden fehlt. Beide Domain-Namen stimmen mit dem prägenden Bestandteil der Firma und dem Firmenschlagwort des Unternehmens überein.
Internetnutzer, die Informationen zu den Angeboten und Leistungen des Unternehmens suchen und „auf gut Glück“ den Domain-Namen des Kunden in das Browserfeld eingeben, gelangen zu dem kritischen Beitrag des Kunden.
Die Frage lautete nun, ob das Unternehmen von dem Kunden Unterlassung der Nutzung und Freigabe des Domain-Namens gegenüber der DENIC verlangen kann. Dies ist nach Auffassung des Verfassers dieses Beitrags aus folgenden Gründen der Fall.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Inhaber eines Namensrechts gegen die Registrierung und Benutzung eines Domain-Namens nach § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der sog. Namensanmaßung vorgehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Namensgebrauch durch einen Dritten,
- der Namensgebrauch erfolgt unbefugt,
- der unbefugte Namensgebrauch bewirkt eine Zuordnungsverwirrung und
- dadurch werden schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
Die Registrierung einer unterscheidungskräftigen Kennzeichnung als Domain-Name stellt einen Namensgebrauch i.S.d. § 12 BGB dar (BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de). Nicht erforderlich ist, dass die Domain zu einer aktiven Website führt, denn bereits durch die bloße Registrierung wird der Namensträger von der Möglichkeit der Nutzung seines Namens als Domain-Namen unter der jeweiligen Top-Level-Domain ausgeschlossen.
Der Gebrauch eines Namens ist unbefugt, wenn dem Domaininhaber keine eigenen Rechte an dem Namen zustehen und er sich auch nicht auf das Recht eines Dritten berufen kann. Für die Zuordnungsverwirrung genügt es, wenn der Domaininhaber als Namensträger identifiziert wird.
Ein eindeutiger Zusatz zur Domain ist erforderlich
Wird ein fremder Name namensmäßig als Domain-Name verwendet, tritt daher auch regelmäßig eine Zuordnungsverwirrung ein, denn der Verkehr erkennt in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Domain-Name einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH, a.a.O. – afilias.de).
Die Zuordnungsverwirrung ist auch nicht vom Inhalt der Website abhängig. Insbesondere reicht es zur Vermeidung der Zuordnungsverwirrung nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Website sofort ergibt, dass es sich nicht um die Website des Berechtigten handeln kann (BGH GRUR 2007, 259 – solingen.info).
Die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers folgt aus der Blockadewirkung, die bereits durch die bloße Registrierung des Domain-Namens eintritt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Namensträger nachweisen kann, ein erhebliches eigenes Nutzungsinteresse an dem rechtswidrig registrierten Domain-Namen zu haben.
Die Registrierung und Benutzung eines fremden Namens als Domain-Namen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Auch wenn kritisierende Domains nicht unter allen denkbaren Umständen rechtswidrig sein mögen, so ist doch erforderlich, dass schon der Domain-Name selbst deutlich macht, dass es sich nicht um eine Website des kritisierten Namensträgers, sondern um die eines Dritten handelt. Das kann z.B. durch Zusätze wie „Kritik“ oder „Aerger“ erreicht werden. Nicht ausreichend ist dagegen die Hinzufügung des neutralen Begriffs „blog“ (OLG Hamburg MMR 2008, 118 – m-blog.de).
Dieser Beitrag knüpft unmittelbar an unseren Beitrag aus der Vorwoche zum Thema „Benutzung fremder Namen in Meta-Tags“ an.
Unser Tipp:
Noch riskanter als die Benutzung eines fremden Namen in Meta-Tags ist die Benutzung eines fremden Namens innerhalb eines Domain-Namens und zwar auch dann, wenn unter der mit dem Domain-Namen verknüpften Homepage berechtigte Kritik am Namensträger geübt wird. Auch dies berechtigt nicht zur Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name. Voraussetzung ist allerdings, dass der Namensträger ein berechtigtes Interesse an der Nutzung des fraglichen Domain-Namens nachweisen kann.
Ihr
Stefan Michel