
Vorbeugende Unterlassungserklärung Kein Kostenerstattungsanspruch des Empfängers
Kann mit einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung der mit einer Abmahnung verbundene Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten vermieden werden oder löst der Empfang einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ebenfalls einen Kostenerstattungsanspruch aus?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28.02.2013, AZ. I ZR 237/11 diese seit Jahren kontrovers diskutierte Frage nun geklärt: Eine vorbeugende Unterlassungserklärung stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren der klagenden Rechtsanwaltskanzlei Unterlassungserklärungen für die von ihr vertretenen Rechteinhaber zugesandt worden. Daraufhin nahm die Kanzlei den Versender der Unterlassungserklärungen auf Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch. Als Grund für die Inanspruchnahme gab sie an, dass es sich bei einer zugesandten vorbeugenden Unterlassungserklärung um eine Belästigung handele, vergleichbar einer unverlangten Werbe-Mail. In jedem Fall handele es sich um aufgedrängte Mandate, da die vorbeugenden Unterlassungserklärungen bearbeitet werden müssten.
Kein Schadensersatz
Der BGH hat nun entschieden, dass der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Schadensersatz aus § 823 BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs des Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandanten der Klägerin zusteht. Der BGH ließ offen, ob tatbestandlich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt vorliegt. Ein solcher sei zumindest nicht rechtswidrig. Der Beklagte habe mit der Übersendung der vorbeugenden Unterlassungserklärung den Versuch unternommen, von einer rechtlich ihm zur Verfügung gestellten Möglichkeit Gebrauch zu machen, um seine Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Mandanten der Klägerin zu verhindern und damit für ihn verbundene Kosten zu vermeiden. Diesem berechtigten Interesse des Beklagten stünden keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der von der Klägerin vertretenen Rechteinhaber gegenüber.
Unser Tipp:
Die Abgabe einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung bietet sich nicht in jeder Konstellation an. Nachdem der BGH nunmehr die noch offene Frage des mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung verbundenen möglichen Kostenrisikos geklärt hat, wird die Entscheidung, ob eine solche Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, etwas erleichtert. Nach wie vor sollte dennoch sorgfältig geprüft werden, ob die Abgabe einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Es besteht bei Abgabe einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung naturgemäß das Risiko, dass „schlafende Hunde geweckt werden“. Zudem beinhalten sie aufgrund der weiteren Formulierung als nach einer konkreten Abmahnung ein erhöhtes Risiko der Verwirkung einer Vertragsstrafe.
Ihre
Julia Blind
Partnergesellschaft
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