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Brötchenstreit Kornspitz - Brötchen oder Marke?

Brötchen oder Marke - das ist hier die Frage. Die österreichische Wortmarke "Kornspitz" könnte nach einer Entscheidung des EuGH für verfallen erklärt werden. Von Julia Blind.

Für die österreichische Wortmarke "Kornspitz" als Bezeichnung bestimmter Backwaren wird es eng. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 06.03.2014 entschieden, dass die Marke für verfallen erklärt werden könne, wenn der Verlust der Unterscheidungskraft als Marke für das Produkt auf das Verhalten oder die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen sei (Az. C-409/12). Ob diese Voraussetzung vorliegt, muss nun das Oberlandesgericht Wien klären.


Eingeleitet wurde der Rechtsstreit von der Firma Pfahnl, die beim Österreichischen Patentamt einen Antrag auf Löschung der von der Wettbewerberin Backaldrin gehaltenen Marke "Kornspitz" stellte. Als Löschungsgrund wurde vorgebracht, dass die Marke sich wegen Untätigkeit der Markeninhaberin zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt habe und daher verfallen sei.


Backaldrin stellt unter der Marke "Kornspitz" eine Backmischung her, die sie in erster Linie an Bäcker ausliefert. Den Bäckern und den von diesen belieferten Lebensmittelhändlern hat die Markeninhaberin gestattet, die mit ihrer Backmischung hergestellten Brötchen als "Kornspitz" zu verkaufen.
Das Österreichische Patentamt erklärte die Marke antragsgemäß für "Mehle und Getreidepräparate, Backwaren, Backmittel, feine Backwaren, auch zum Aufbacken vorbereitet, und Teiglinge für die Herstellung von feinen Backwaren" für verfallen. Auf die Berufung der Markeninhaberin wurde die Entscheidung weitgehend, für alle Roh- und Zwischenprodukte, revidiert. Wegen der verbleibenden Endprodukte "Backwaren und feine Backwaren" legte der Oberste Patent- und Markensenat den Rechtsstreit dem EuGH vor.

Der EuGH sollte entscheiden, ob der Verfall einer Marke in Betracht kommt, wenn sie zwar nicht in der Wahrnehmung der Verkäufer des Endprodukts, das mit dem vom Markeninhaber gelieferten Rohstoff hergestellt worden ist, zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, jedoch in der Wahrnehmung der Endabnehmer dieses Produkts.

Händler eindeutig instruieren


Der EuGH hat festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Marke "Kornspitz" im Handel mit den "Kornspitz" genannten Brötchen nicht ihre Hauptfunktion als Herkunftshinweis erfüllt. Offen gelassen hat der EuGH das Vorliegen der weiteren Verfallsvoraussetzung, ob der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke auf das Verhalten oder die Untätigkeit der Markeninhaberin zurückzuführen ist.

Es bleibt also noch zu prüfen, ob von Backaldrin Initiativen ergriffen wurden, um die Bäcker und Lebensmittelhändler, die die aus der von ihr gelieferten Backmischung hergestellten Brötchen verkaufen, dazu zu bewegen, in ihren geschäftlichen Kundenkontakten die Marke "Kornspitz" mehr zu verwenden. Da es sich hierbei um eine Tatsachenfrage handelt, ist dieser Aspekt vom zuständigen österreichischen Gericht zu klären.

Unser Tipp:
Markeninhaber haben, um den Bestand ihrer prominenten Marke nicht zu riskieren, darauf zu achten, dass sich ihre Marke nicht zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt. So müssen die zum Beispiel betroffenen Markeninhaber gegebenenfalls Händler eindeutig instruieren, dass "iPod" kein Synonym für MP3-Player ist, dass nicht jedes Rechtsschreiblexikon "Duden" heißt und dass der "Tesafilm" ein Klarsicht-Klebeband eines bestimmten Herstellers ist. Diese Tätigkeitpflicht kann sogar so weit gehen, dass Händler bei falschen Kennzeichnungen wegen Markenverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden müssen.

Julia Blind
KLEINER RECHTSANWÄLTE Partnergesellschaft

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