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Wettbewerbsrecht Irreführende Werbung durch Produktbilder

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte - das kann Onlineshop-Betreibern leider schnell zum Verhängnis werden. Denn leicht kann es sich bei Produktbildern um irreführende Werbung handeln.

Wird ein Produkt mittels Bildern beworben, muss grundsätzlich alles, was auf dem Bild zu sehen ist, vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, kann eine irreführende Werbung vorliegen. Dies hat zuletzt das Landgericht (LG)  Arnsberg entschieden.

Der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. I-8 O 47/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein eBay-Shop-Betreiber bot auf der Verkaufsplattform Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an. Der Shop-Betreiber bot unter anderem einen Sonnenschirm an und bewarb dieses Angebot mit einem Bild, auf dem ein Sonnenschirm samt Schirmständer und Bodenplatte zu sehen war. Im tatsächlichen Angebot war aber nur der Sonnenschirm enthalten. Schirmständer und Bodenplatte gehörten nicht dazu. Nur in der weiter unten auf der Seite stehenden Produktbeschreibung war dargelegt, dass der Schirmständer und die Bodenplatte nicht im Lieferumfang enthalten waren.

Aufgrund der Werbung mit diesem Produktbild wurde der Shop-Betreiber von einem Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Konkurrent erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen ihn, die vom Shop-Betreiber erfolglos angegriffen wurde. Die einstweilige Verfügung wurde vom Gericht bestätigt.

"Zur Täuschung geeignete Angaben"

Die beanstandete Werbung sei irreführend im Sinne des UWG. Die Werbung enthalte "zur Täuschung geeignete Angaben über … die wesentlichen Merkmale der Ware" (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG). Denn das in der beanstandeten Werbeanzeige zu sehende Bild weise einen Schirmständer aus, der tatsächlich nicht vom Angebotspreis umfasst sei. Da der Preis aber ein wesentliches Merkmal einer Ware sei und sich auf den vermeintlichen Umfang der Ware beziehe, die für den Preis erworben werden könne, seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erfüllt.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Werbeanzeige "zur Täuschung geeignet sei", müsse auf den durchschnittlichen Verbraucher abgestellt werden. Viele Verbraucher würden aber bei Onlineverkäufen aufgrund der Schnelligkeit des Internetverkehrs Angebotsinhalte nur flüchtig lesen und zur Kenntnis nehmen. Das Gericht verwies auf die "Blickfangwerbung"-Rechtsprechung des BGH. Ein als "Blickfang" dienendes Bild könne Irreführungscharakter haben, wenn die auf diesem Bild zu sehenden Komponenten nicht in vollem Umfang vom Angebot umfasst seien. Zwar sei davon auszugehen, dass ein reflektierender Verbraucher erkennen würde, dass der auf dem Bild in der beanstandeten Werbung zu sehende Ständer nicht vom Kaufpreis, der hier lediglich 36,95 Euro betrug, umfasst sei. Es sei aber auf den durchschnittlichen und nicht auf den reflektierenden Verbraucher abzustellen.

Unser Tipp:
 
Eine Webseite und insbesondere ein Online-Shop ohne Produktbilder sind kaum vorstellbar. Sie sollten aber genau darauf achten, was auf den Produktbildern zu sehen ist. Wird auf dem Produktbild zusätzlich Zubehör abgebildet, das nicht vom Angebot umfasst ist, muss dies durch eindeutige, stark ins Auge springende Zusätze erklärt werden. Das kann zum Beispiel durch eine Bildunterschrift gewährleistet werden. Auch ein ausreichend auffälliger Sternchenhinweis, der auf eine Fußnote verweist, kann ausreichend sein. Wer ein irreführendes Produktbild verwendet, verstößt ferner gegen die gesetzlichen Informationspflichten, die einen Onlineshop-Betreiber beim Abschluss eines Vertrags mit Verbrauchern treffen. Für eBay-Shops gelten keine Sonderrechte.

Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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