
Verbraucherschutz Informationen in der Bestellübersicht
Welche Informationen müssen in der Bestellübersicht vor dem Abschluss eines Onlinekaufs enthalten sein? Darüber hatte das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden.
Rebekka Stumpfrock
Bevor der Verbraucher die Bestellung von Waren in einem Onlineshop durch Betätigung des Bestellbuttons, der ja selbst regelmäßig Thema der Rechtstipps ist, abschließt, werden die bestellten Produkte dem Käufer noch einmal in einer Übersicht dargestellt. Aber welche Informationen müssen in der Bestellübersicht enthalten sein? Ergibt sich bei dieser Frage etwas Neues aus der Modifizierung durch die neue Verbraucherrechtsrichtlinie? Dies hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zu entscheiden.
Der Entscheidung (Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Onlineshops verkaufte unter anderem Sonnenschirme. Bei der Produktbeschreibung des angebotenen Sonnenschirms auf der Website wurden mehrere ausführliche Angaben zu Eigenschaften des Sonnenschirms gemacht, wie zum Beispiel dass "der Stoff zu 100 Prozent aus Polyester bestehe, wetterfest und verrottungsfest und lichtecht sowie von Natur aus stark wasserabstoßend" sei. Der Shopbetreiber machte darüber hinaus genaue Angaben zu den Abmessungen des Gestells, dessen Farbe, Material und Eigenschaften. Ferner wies er auf den besonderen Lichtschutz und den Lichtschutzfaktor des Sonnenschirms hin.
Auf der Bestellübersicht, die dem Verbraucher kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs nochmals präsentiert wird, wurden nur noch Maße, Form und Farbe des Sonnenschirms genannt. Der Onlineshopbetreiber wurde deshalb von einem Konkurrenten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes in Anspruch genommen. Der Konkurrent war der Ansicht, dass die Angaben in der Bestellübersicht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die "wesentlichen Merkmale" einer Ware genügen würden. Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zunächst nicht erlassen. Im Beschwerdeverfahren gab das OLG Hamburg dem Konkurrenten jedoch Recht.
Gemäß Paragraph 312 g BGB i. V. m. Art. 246 Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. (entspricht im Wesentlichen Paragraph 312 h BGB i. V. m. Art. 246 a Paragraph 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n.F.) muss der Anbieter von Waren im Internet die "wesentlichen Merkmale" der Waren klar und verständlich in hervorgehobener Weise dem Verbraucher zur Verfügung stellen, bevor (nach neuer Rechtslage unmittelbar bevor) dieser seine Bestellung abgibt.
Das OLG erklärte, dass dieser gesetzlichen Verpflichtung nur durch solche Angaben genüge getan werden könne, die im Verlauf des Bestellvorgangs selbst - unmittelbar vor Abgabe der Bestellung - (nochmals) eingeblendet werden. Das bedeutet, dass die "wesentlichen Merkmale" der bestellten Ware in der Bestellübersicht enthalten sein müssen. Andernorts, zum Beispiel in der Produktübersicht, gemachte Angaben, seien insoweit ohne Bedeutung.
Informationen genügten nicht
Die von dem in Anspruch genommenen Onlineshopbetreiber in der abschließenden Bestellübersicht genannten Angaben genügten dem nicht. Was genau die wesentlichen Merkmale einer Ware seien, bedürfe einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Was unter den wesentlichen Angaben zu verstehen sei, hänge insbesondere auch von den in der Produktbeschreibung gemachten Angaben ab. Je detailreicher die Angaben dort seien, umso mehr müsse auch in der Bestellübersicht eine umfassende Beschreibung enthalten sein.
Eine abschließende Entscheidung, was die wesentlichen Merkmale des Sonnenschirms im Einzelnen seien, sei vom Senat vorliegend nicht zu treffen. Die Informationen des Shopbetreibers genügten jedenfalls nicht und wiederum handle es sich bei den vom Konkurrenten geforderten Angaben, Material des Gestells, der Stoff und das Gewicht des Sonnenschirms, auf jeden Fall um wesentliche Merkmale, sodass die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen war.
Unser Tipp:
Die Entscheidung ist für Shopbetreiber, insbesondere auch im Hinblick auf die neue Rechtslage, von erheblicher Bedeutung. Bevor weitere vor allem höchstrichterliche Entscheidungen zur neuen Rechtslage ergehen, sollte die Entscheidung beachtet werden. Für Onlineshopbetreiber bedeutet dies, dass die Bestellübersicht unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs unentbehrlich ist. Die Bestellübersicht muss die wesentlichen Informationen über die Ware enthalten. Was genau „wesentlich“ ist, bleibt abzuwarten. Die Informationen auf der Bestellübersicht sollten sich aber im Wesentlichen an der Produktbeschreibung auf der jeweiligen Produktseite orientiert.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte , Stuttgart
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