
Vergleichende Werbung Im Spannungsfeld von Marken- und Wettbewerbsrecht
In Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, in der Werbung eigene Produkte mit denen der Konkurrenz zu vergleichen. Oft werden auch die Marken der Wettbewerber genannt. Dürfen diese sich dagegen wehren?
Seit etwa 15 Jahren ist es auch in Deutschland grundsätzlich zulässig, in der Werbung die eigenen Produkte mit denen von Wettbewerbern zu vergleichen. Nicht selten werden dabei auch die Marken der Wettbewerber genannt. Können die Markeninhaber dagegen vorgehen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Urteil vom 02. April 2015 auf die Seite des Werbenden gestellt (Az. I ZR 167/13). In dem Fall ging es um Staubsaugerbeutel, bei denen es bekanntlich eine Wissenschaft für sich ist, herauszufinden, welcher Beutel zu welchem Staubsauger passt. Die Beklagte wollte es ihren Kunden einfach machen: Sie vertrieb über einen Online-Shop No-Name-Staubsaugerbeutel. Bei jedem Beutel gab sie an, in welches Staubsaugermodell der Beutel eingesetzt werden kann. Daneben informierte sie ihre Kunden aber auch darüber, zu welchem Modell der Marke "Swirl" der jeweilige Beutel ähnlich ist ("ähnlich Swirl M 50"). Das hatte zur Folge, dass Kunden, die im Internet nach einem "Swirl"-Beutel suchten, in den Trefferlisten auch die Beutel der Beklagten fanden.
Klägerin störte sich an der Nennung
Daran störte sich die Klägerin, die die "Swirl"-Beutel vertreibt und zugleich Inhaberin der Wortmarke "Swirl" sowie verschiedener Wortmarken wie "A 06" oder „M 50“ ist, die sie als Typenbezeichnung für Staubsaugerbeutel benutzt. Die Klägerin konnte nachweisen, dass die Marke "Swirl" einen hohen Bekanntheitsgrad von 79,7 Prozent hatte.
Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst ab. Diese gab eine Unterlassungserklärung ab, die der Klägerin jedoch nicht weit genug reichte. Sie klagte daraufhin vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung, die von der Beklagten vertriebenen Beutel mit "ähnlich Swirl" zu bezeichnen. Zunächst hatte die Klägerin Erfolg, unterlag aber in der Berufungsinstanz, dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dessen Urteil bestätigte der BGH als Revisionsgericht.
Der BGH stellte fest, dass die Beklagte die bekannte Marke "Swirl" sowie die ebenfalls als Marken geschützten Typenbezeichnungen markenmäßig benutzt hat. Es handele sich sogar um einen Fall der Doppelidentität, da die Beklagte ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen ("Swirl") für ein identisches Produkt (Staubsaugerbeutel) verwendet habe.
Vergleichende Werbung grundsätzlich erlaubt
Der Fall könne, so der BGH, jedoch nicht isoliert aus markenrechtlicher Perspektive betrachtet werden. Vergleichende Werbung sei nämlich grundsätzlich erlaubt und häufig gar nicht durchzuführen, ohne dabei Markennamen eines Wettbewerbers zu nennen. Verboten sei vergleichende Werbung nur dann, wenn besondere Umstände hinzukämen, die nach Paragraph 6 Abs. 2 UWG die Unlauterkeit der Werbung begründen. Das sah der BGH hier nicht.
So mache etwa die von der Beklagten gewählte Formulierung "ähnlich wie" klar, dass die Beklagte keine Original-Staubsaugerbeutel der Marke "Swirl" vertreibe.
Außerdem nutze die Beklagte den guten Ruf der Marke "Swirl" nicht in unlauterer Weise aus. Nach der Lebenserfahrung sei es nämlich so, dass viele Verbraucher gar nicht die genaue Modellbezeichnung ihres Staubsaugers kennen. Ihnen sei aber sehr wohl bekannt, welcher "Swirl"-Beutel in ihren Staubsauger passe. Folglich suchten sie im Internet nach der entsprechenden Typenbezeichnung von "Swirl". Dabei käme es den Verbrauchern aber nicht darauf an, auch unbedingt ein "Swirl"-Produkt zu erwerben. Der Beutel könne durchaus ein Konkurrenzprodukt sein, solange er in den Staubsauger passe.
Unser Tipp:
Der BGH stellt in der Entscheidung ein klares Hierarchieverhältnis auf: Was im Bereich vergleichender Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, kann markenrechtlich nicht verboten werden. Ebenso klar ist aber auch, dass vergleichende Werbung nicht immer und in jedem Fall zulässig ist. Ein Betreiber eines Online-Shops ist gut beraten, bei vergleichender Werbung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen. Sollte die konkrete Werbung nämlich ausnahmsweise doch wettbewerbswidrig sein, steht schnell auch noch der weitere Vorwurf einer Markenverletzung im Raum.
Andreas Brommer
Kleiner Rechtsanwälte in Stuttgart.