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Angaben im Webseitenimpressum Handelsregister und Registernummer sind Pflicht

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Dr. Markus Klinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

Kaum ein Unternehmen ist heutzutage nicht im Internet präsent und nutzt seinen Webauftritt für wirtschaftliche Zwecke. Wer geschäftlich im Internet auftritt, muss sich in einem gut sichtbaren Impressum zu erkennen geben. Fehlende oder unvollständige Impressumsangaben stellen Wettbewerbsverstöße dar, die immer wieder Anlass zu Abmahnungen und Gerichtsverfahren geben.

Jüngstes Beispiel ist das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01.10.2009 (Az. 29 U 2298/09). Eine Limited bot als Onlinehändlerin Waren über eBay an. Allerdings fehlte im Impressum der Limited der Hinweis auf das Handelsregister sowie die dazugehörige Registernummer.

Dies bewertete das Oberlandesgericht München in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte (zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I-4 U 192/07) als Wettbewerbsverstoß. Ein Unternehmen habe im Impressum stets das Handelsregister, in das es eingetragen ist, sowie die entsprechende Registernummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Das Fehlen dieser Angaben stelle das Verschweigen einer wesentlichen und damit wettbewerbsrelevanten Information dar und verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Telemediengesetzes (TMG). Nur durch vollständige Impressumsangaben könne die Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet werden, damit andere Marktteilnehmer die erforderlichen Informationen erhalten können, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchzusetzen.

Verstöße gegen die Impressumspflichten können von jedem Mitbewerber oder von Verbraucherzentralen abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden. Keinesfalls stellten falsche oder fehlende Impressumsangaben gerichtlich nicht verfolgbare Bagatellen dar.

Teil 2: Haftung auch für Wettbewerbsverstöße durch Dritte

Gerade bei ausländischen juristischen Personen, wie einer Limited, habe der Verbraucher ein gesteigertes Interesse daran, zu wissen, wem gegenüber er Rechte geltend machen könne. Die Limited konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie die erforderlichen Impressumsangaben bei eBay hinterlegt hatte und das Nichterscheinen der Angaben im Impressum auf einen Systemfehler bei eBay beruhte.

Ein Unternehmen hafte auch für Wettbewerbsverstöße, die erst durch den Internet-Plattformbetreiber erfolgten. Da sich die Limited für die technische Abwicklung des Online-Versandshandels eBay als Beauftragte bedient habe, sei das Weglassen der Impressumsangaben durch eBay auch der Limited zuzurechnen.

Unser Tipp:

Um ärgerliche und unnötige Abmahnungen wegen Impressumsverstößen zu vermeiden, sollten Sie die Impressumspflichten penibel einhalten. Eine Auflistung der im Impressum anzugebenden Informationen findet sich in § 5 TMG. Wichtig ist dabei, auch das Handelsregister und die Registernummer sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden, falls vorhanden, nicht zu vergessen.

Ihr

Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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