
Framing Haftung für Rechtsverletzungen in fremden Inhalten?
Immer mehr Internetangebote nutzen das sogenannte Framing, um fremde Inhalte wie Texte, Darstellungen oder Bilder einzubinden. Aber ist derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtverletzungen auf der verlinkten Fremdseite verantwortlich?
Das Oberlandesgericht Köln hat sich dieses Jahr schon mehrmals mit dieser Frage beschäftigt. Antragssteller ist im vorliegenden Fall der Urheber eines auf Amazon unerlaubterweise verwendeten Collagenbildes, Antragsgegner beziehungsweise Beklagter ist der Betreiber einer Website, die in einem Frame auf Amazon verlinkte. Eine aktuelle Entscheidung vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12 (vgl. zum Framing auch OLG Köln, Urteil vom 16.03.2012, Az. 6 U 204/11) greift eben diese Website an, die unter der Überschrift "Shop" eine Schnittstelle zur Internethandelsplattform Amazon bot. Betätigten die Nutzer den entsprechenden Link, wurden ihnen die Inhalte von Amazon auf der Internetseite des Antragsgegners in einem Frame angezeigt, der mit dem Hinweis "In Partnerschaft mit Amazon.de" versehen war. Auf diese Weise wurde zeitweise über die Internetseite des Website-Betreibers, dem Antraggegner, ein Collagenbild angezeigt. Für die Einbindung der Amazon-Seite erhielt der Antragsgegner eine Provision.
Der Antrag auf einstweilige Verfügung sollte dem Website-Betreiber untersagen, diese Collage ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich zu machen. In erster Instanz gab das Landgericht Köln dem Antrag statt, das Urteil wurde jedoch in der Berufungsinstanz aufgehoben.
Ein öffentliches Zugänglichmachen, wie es § 19a UrhG voraussetzt, liege nicht vor, so dass der Beklagte kein Täter sei. Die Collage war nicht derart in die Internetseite des Antragsgegners integriert, dass sie dort von jedermann abgerufen werden konnte. Vielmehr habe der Betreiber den Nutzern seiner Internetseite lediglich Zugang zu diesen Inhalten erleichtert, in dem er auf die Inhalte der Amazon-Seite verwies. In einem solchen Fall liege keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben: Werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere.
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Störerhaftung ist möglich
Allerdings hält das OLG Köln bei Framing grundsätzlich eine Haftung als Störer für möglich: Als Störer kann in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - zu einer Rechtsverletzung beiträgt. Denn durch die Einbindung der Amazon-Schnittstelle habe der Website-Betreiber dazu beigetragen, dass Internetnutzer zu der Collage gelangten. Obwohl seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den unmittelbaren Rechtsverletzer Amazon gering seien, fehle ihm doch nicht jede Möglichkeit zur Unterbindung des Tatbestands. So könne er im Rahmen des bestehenden Partnerschaftsvertrags auf Amazon einwirken und den Plattformbetreiber zur Überprüfung und Verhinderung der Verstöße anhalten.
Eine Vorauskontrolle aller verlinkten Seiten auf rechtsverletzende Inhalte sei dem Antragsgegner allerdings nicht zuzumuten. Auch das Abschalten des Links stelle allenfalls unter außergewöhnlichen, im Streitfall nicht vorliegende Umständen, eine zumutbare Reaktion auf die Abmahnung des Antragstellers dar. Jedoch obliegt es dem Verwender des Frames, nach Erhalt einer Abmahnung oder eines Hinweises auf die Rechtsverletzung, Amazon von sich aus auf die Rechtsverletzung hinzuweisen und zur Überprüfung ein Heranziehung des Verantwortlichen zu veranlassen.
Unser Tipp:
Wenn fremde Inhalte durch Framing eingebunden werden, spricht vieles dafür, dass für etwaige Rechtsverletzungen in den eingebunden Inhalten nur im Wege der Störerhaftung, also nach entsprechender Inkenntnissetzung, gehaftet wird.
Ihre
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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