
Haftung der Denic bei Unerreichbarkeit des Domaininhabers
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Täglich werden bei der Denic, der zentralen Registrierungsstelle für die Top-Level-Domain .de, circa 3.500 Domain-Registrierungen vorgenommen. Dabei kommt es immer wieder zu Namensrechtsverletzungen Dritter. Löschungsansprüche sind dann primär gegen den Domaininhaber zu richten. Was aber, wenn dieser unerreichbar ist?
Die Denic ist grundsätzlich nur dann verpflichtet, die Registrierung von Domainnamen zu überprüfen und aufzuheben, wenn offenkundig rechtsmissbräuchliche Registrierungen vorliegen.
Eine Löschungspflicht durch die Denic als so genannter Störer hat das Landgericht Frankfurt nun in einem Urteil vom 16.11.2009 bejaht (Az. 2-21 O 139/09). Dabei forderte das Land Bayern die Löschung der Domains „regierung-mittelfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-unterfranken.de“ und „regierung-oberpfalz.de“ und argumentierte, dass mit der Registrierung dieser Domains ein offenkundiger Rechtsverstoß vorliege.
Die Domainbezeichnungen seien so gewählt, dass ausschließlich das Land Bayern als Berechtigte in Frage komme. Auch sei die missbräuchliche Nutzung der Domains sowohl gegen den Domaininhaber als auch gegen den Admin-C rechtskräftig festgestellt worden.
Jedoch scheiterte die Durchsetzung der Urteile an der fehlenden Erreichbarkeit der Beklagten, da der Domaininhaber lediglich eine Briefkastenfirma in Panama betrieb und der Admin-C, immer wenn das Land Bayern Klage erhob, wechselte. Daher komme zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs allein ein Vorgehen gegen die DENIC als Mitstörer in Betracht.
Teil 2: Denic muss nur auf offenkundige Rechtsverletzungen prüfen
Das Landgericht Frankfurt bestätigt mit seiner Entscheidung die Beschränkung der Prüfpflicht der Denic auf offenkundige Rechtsverletzungen. So hatte bereits der Bundesgerichtshof in den Urteilen „ambiente.de“ (Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99) oder „kurt-biedenkopf.de“ (Urteil vom 19.02.2004, Az. I ZR 82/01) entschieden, dass eine Inanspruchnahme der Denic mangels Offenkundigkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben sei.
Denn bei „Ambiente“ handele es sich um einen allgemein üblichen Begriff, welcher erst zusammen mit dem Produkt eine Bedeutung erhalten habe. Persönliche Namen wie „Kurt Biedenkopf“ können keine Alleinstellung für sich in Anspruch nehmen, da naturgemäß mehrere Personen den gleichen Namen tragen können.
In dem Klagverfahren des Landes Bayern gegen die DENIC sah das Landgericht Frankfurt eine Ausnahme von diesem Grundsatz, da die Verwendung der Domains wie „regierung-mittelfranken.de“ ohne die öffentliche Verwaltung als Domaininhaber sinnlos und daher die Namensrechtsverletzung offenkundig sei.
Unser Tipp:
Bei Domainverletzungen ist weiterhin zunächst gegen den Domaininhaber auf Löschung des Domainnamens vorzugehen. Erst wenn gegen diesen ein rechtskräftiges Urteil erstritten wurde, das mangels Erreichbarkeit des Domaininhabers und des Admin-C aber nicht durchsetzbar ist, kann die DENIC, auf Löschung der Domain verklagt werden.
Ihre
Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart