
Internet-Zugang Haften Hotelbetreiber für ihre Gäste?
Ein Internetzugang für Hotelgäste ist inzwischen selbstverständlich. Was aber, wenn die Gäste den Service für illegale Zwecke missbrauchen?
Stefan Michel
Es gehört inzwischen zum Mindeststandard eines (Business-)Hotels, seinen Gästen einen Internet-Zugang (in der Regel über WLAN) anzubieten. Wie verhält es sich nun aber, wenn der Gast die Zugangsmöglichkeit zum Internet für illegale Zwecke, zum Beispiel die Teilnahme an Internet-Tauschbörsen, nutzt - haftet der Hotelbetreiber für diese Rechtsverstöße?
Mit dieser Frage hatten sich unlängst die Amtsgerichte Hamburg (Urteil vom 10.06.2014 - Az. 25 b C 431/13) und Koblenz (Urteil vom 18.06.2014 – Az. 161 C 145/14) zu befassen. Beide Gerichte haben aufgrund der konkreten Umstände der jeweiligen Fälle eine Haftung des Hotelbetreibers verneint, weil diese hinreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen getroffen haben.
Die Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die urheberrechtliche Täterschaftsvermutung allein durch den Einwand widerlegt werden kann, dass es sich bei dem in Rede stehenden Internetanschluss um ein Gästenetzwerk handelt, welches überwiegend von Hotelgästen genutzt wird.
Mit diesem Einwand werde - eine korrekte technische Zuordnung der IP-Adresse unterstellt - ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft der Hotelbetreiber erschüttert, da damit Umstände feststünden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergebe. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.01.2014 - Az. I ZR 169/12), wonach eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Anschluss anderen Personen bewusst zur Nutzung überlassen wird.
Das Amtsgericht Hamburg hat in diesem Zusammenhang noch einen sehr interessanten Standpunkt eingenommen. Es vertritt die Auffassung, dass ein Hotelbetreiber in jedem Fall von einer deliktischen Haftung - als Täter oder als Teilnehmer - aufgrund der Privilegierung des Paragraphen 8 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) freigestellt ist. Paragraph 8 TMG gelte für Dienstanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk herstellen. Ein Hotelbetreiber, der sämtlichen Hotelgästen die Nutzung des WLAN-Netzwerkes anbiete und ihnen so den Zugang zum Internet vermittele, gehöre als sogenannter Access-Provider hierzu.
Auch wenn die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Paragraphen 8 TMG auf WLAN-Betreiber (privat als auch gewerblich) bisher nicht erkennbar thematisiert habe, sei der herrschenden Literaturauffassung in diesem Punkt zu folgen. Nach paragraph 8 Abs. 1 S. 1 TMG seien Dienstanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert und nicht kollusiv mit dem Rechtsverletzer zusammengearbeitet haben.
Ausreichend gesicherte WLAN-Anschlüsse
Beide Amtsgerichte vertraten des Weiteren übereinstimmend die Auffassung, dass die jeweiligen Hotelbetreiber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch genommen werden können. Ihnen mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten seien nicht verletzt worden. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Da das Rechtsinstitut der Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.
Die Amtsgerichte Hamburg und Koblenz waren aufgrund der konkreten Sachverhalte jeweils der Auffassung, dass die Hotelbetreiber hinreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen getroffen haben. In beiden Fällen waren ausreichend gesicherte WLAN-Anschlüsse betrieben worden und die Hotelbetreiber hatten ihre Hotelgäste bei Herausgabe der Zugangsdaten nachweisbar darauf hingewiesen, dass über den hoteleigenen WLAN-Anschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass ein Hotelbetreiber faktisch so gut wie keinen Einfluss auf seine eigenverantwortlich handelnden Gäste nehmen kann. Es sei ihm nicht zuzumuten, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird und/oder zur Folge hat, dass die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird. Denn dem Hotelbetreiber, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen sei, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürften keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.
Unser Tipp:
Hoteliers, die ihren Gästen einen WLAN-Zugang zur Verfügung stellen, müssen zur Vermeidung einer Inanspruchnahme wegen (Urheber-)Rechtsverletzungen ihrer Gäste sicherstellen, dass der WLAN-Anschluss ausreichend abgesichert ist und sie müssen nachweisen können, dass sie ihre Hotelgäste bei der Bekanntgabe der Zugangsdaten auf die Unzulässigkeit von Rechtsverletzungen hingewiesen haben.
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft Büro Stuttgart