Für Verkäufer birgt der Amazon Marketplace auch Risiken. Ein Händler wurde nun wegen einer falschen UVP verurteilt, die von Amazon vorgegeben war.
Julia Blind
Der Amazon Marketplace erfreut sich nach wie vor größter Beliebtheit. Die dortige Einstellung von Angeboten birgt für die Händler jedoch auch Risiken, da Amazon Gestaltungen oder Angaben vorgibt, die den Händler wettbewerbsrechtlich angreifbar machen. In unserem Rechtstipp vom 23.10.2014 hatten wir bereits auf das Problem der von den Händlern nicht beeinflussbaren Amazon-Weiterempfehlungsfunktion hingewiesen. Nun wurde erneut ein Händler wegen einer falschen, von Amazon vorgegebenen UVP ("unverbindliche Preisempfehlung") verurteilt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 6 U 115/14) entschieden, dass ein sogenannter Marketplace-Händler auch für falsche, von Amazon eingestellte UVP-Angaben haftet, obwohl er auf diese selbst keinen Einfluss hat. Das Gericht beabsichtigte daher, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln, Az. 81 O 87/13) zurückzuweisen, sofern der beklagte Händler nicht innerhalb der gesetzten Frist seine Berufung zurücknimmt.
Zu Recht habe das Landgericht dem Unterlassungsantrag unter dem Gesichtspunkt der Irreführung stattgegeben. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die beanstandete durchgestrichene UVP tatsächlich nicht mehr bestanden habe.
Der Argumentation des Händlers, dass er als Dienstanbieter nicht für die von Amazon eingestellte UVP verantwortlich sei, weil es sich insoweit um einen fremden Inhalt handele, folgte der Senat nicht. Dienstanbieter sei regelmäßig der Homepage-Inhaber. Daneben komme bei Internetportalen auch der einzelne Anbieter, der auf Unterseiten geschäftsmäßig Dienste anbiete, in Betracht. Diese Voraussetzungen erfülle der beklagte Händler jedoch nicht. Er betreibe keine eigene Seite. Sein Warenangebot sei nicht im Rahmen einer eigenen Internetpräsenz unter eigener Adresse erfolgt.
Der Umstand, dass auf einer vom Internethändler Amazon betriebenen Verkaufsplattform ein Angebot der Antragsgegnerin beworben werde, genüge nicht, um den Händler auch als Teledienstanbieter ansehen zu können. Der Produkteanbieter ist dann jedenfalls nicht zugleich Anbieter eines Teledienstes, wenn mithilfe des Teledienstes für den Produktanbieter geworben werde.
UVP-Angaben überprüfen
Absehen von dieser Rechtsfrage hob das OLG Köln in diesem Verfahren nochmals hervor, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens auf Beklagtenseite liege. Die reine Behauptung, dass die Antragstellerin "nicht mehr in einem ernst zu nehmenden Wettbewerb zur Antragsgegnerin stehe, weil sie aus ihren Angeboten keine bzw. kaum relevante Einkünfte erziele, die in einem adäquaten Verhältnis zu den von ihr angestrengten Rechtsstreitigkeiten stehen" genüge zur erfolgreichen Abwehr der Inanspruchnahme nicht.
Unser Tipp:
Wie das OLG Köln auch schon in dem Urteil vom 28.05.2014 (Az. 6 U 178/13) festgestellt hatte, kann sich ein Amazon-Händler nicht auf eventuelle Haftungsprivilegien als Dienstanbieter berufen. Marketplace-Händler sollten daher die von Amazon vorgegebenen UVP-Angaben auf ihre Richtigkeit prüfen, um gegebenenfalls auf das konkrete Produktangebot zu verzichten. Dabei gilt zu beachten, dass von einer fortbestehenden UVP nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn der Hersteller das Modell nicht (mehr) allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt.
Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte , Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB