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Markenrechtsverletzung bei Google Adwords "Grünes Licht" für die Buchung fremder Marken

Fremde Marken als Keywords bei Google buchen - darf man das? Ja, darf man. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden und damit ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig aufgehoben.

In meinem Rechtstipp vom 16.12.2010 hatte ich vom Urteil des OLG Braunschweig zur Buchung fremder Marken bei Google Adwords berichtet. Schon damals bestanden Bedenken, ob das Braunschweiger Urteil europarechtskonform ist. Jetzt hat der Bundesgerichtshof entschieden und erwartungsgemäß das Urteil des OLG Braunschweig vom 24.11.2010 (Az. 2 U 113/08) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wir erinnern uns: In dem Rechtsstreit ging es um eine Adwords-Anzeige, die zum Suchwort "Praline" mit der Option "weitgehend passende Keywords" geschaltet wurde. Da bei Eingabe der gezielten Suche nach "Most Pralinen" eine Anzeige des von der Beklagten betriebenen Onlineshops für Geschenke, Pralinen und Schokolade angezeigt wurde, hatte die Marke "MOST" bei Gericht ein Unterlassungsgebot beantragt. Das Landgericht Braunschweig hatte die angegriffene Adwords-Anzeige als markenverletzend eingestuft und der Klage stattgegeben. Das OLG Braunschweig bestätigte trotz der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren "Google France" (Az. C-236/08 bis C-238/08), "BergSpechte" (Az. C-278/08) und "bananabay" (Az. C 91/09) das erstinstanzliche Urteil. Nach der Auffassung der Berufungsrichter sei für einen Durchschnittsnutzer nicht zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren und Dienstleistungen vom Markeninhaber beziehungsweise dessen Lizenznehmer oder einem Dritten angeboten werden. Für eine klare Zuordnung sei die Anzeige zu vage gestaltet. Da sich das werbende Unternehmen bei der Buchung der Adwords-Anzeige über die Keywords, die über die gewählte Option "weitgehend passende Keyword" angezeigt werden, hätte informieren können und müssen, bejahte das OLG Braunschweig zudem die Verantwortlichkeit der Beklagten für die festgestellte Markenrechtsverletzung.

Nun kam die Korrektur aus Karlsruhe: Die Beklagte hat nach Auffassung des BGH (Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 – MOST-Pralinen) die Marke „MOST“ nicht verletzt. Da die angegriffene Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erschien und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthielt, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke "MOST" ausgeschlossen.

Unser Tipp:

Nachdem der BGH für die Buchung fremder Marken als Keywords "grünes Licht" gegeben hat, steht einer solchen Werbemaßnahme grundsätzlich nichts mehr im Wege. Doch gilt nach wie vor, dass durch die konkrete Ausgestaltung der Adwords-Anzeige nicht die Herkunftsfunktion der fremden Marke beeinträchtigt werden darf. Zudem ist zu beachten, dass die Prüfung der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der fremden Marke den nationalen Gerichten obliegt und daher ausländische Gerichte ggf. zu abweichenden Einschätzungen gelangen als der BGH. 

Das Autoren-Team von KLEINER Rechtsanwälte bedankt sich für Ihr Interesse an den wöchentlichen Rechtstipps rund ums Internet und wünscht Ihnen Frohe Weihnachten

Ihre 

Julia Blind

KLEINER RECHTSANWÄLTE in Stuttgart 

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