
Online-Shop "Keine Gewähr für Aktualität" ist wettbewerbswidrig
Für Webshop-Betreiber ist es oft eine große Herausforderung, ihre Online-Inhalte aktuell zu halten. Aber dürfen sie deshalb in einem Hinweis eine etwaige Haftung wegen veralteter Angaben ausschließen?
Gerade bei großen Online-Shops ist es für den Betreiber eine Herausforderung, die Inhalte seines Online-Angebots immer aktuell zu halten. Nicht selten wird versucht, im Wege eines allgemeinen Hinweises (AGB) eine etwaige Haftung wegen veralteter, unrichtiger oder unvollständiger Angaben auszuschließen. Doch geht das so einfach? Das Landgericht (LG) Arnsberg sagt "nein".
Die Parteien des vom LG Arnsberg kürzlich entschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahrens waren Online-Händler von Sonnenschirmen mit Zubehör. Der klagende Händler nahm unter anderem Anstoß an dem Hinweis, den sein Wettbewerber im Web-Shop angebracht hatte: "Inhalt des Online-Angebots: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen."
Der Beklagte gab vorgerichtlich nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das LG erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung und bestätigte diese auf Widerspruch des Beklagten (Urteil vom 03. September 2015, Az. I-8 O 63/15).
Nach der Ansicht der Arnsberger Richter verstößt die angegriffene AGB-Klausel gegen zwingende verbraucherschützende Vorschriften des BGB. So darf gegenüber Verbrauchern nach § 475 Abs. 1 BGB nicht von einer zuvor getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung abgewichen werden. Nach § 444 BGB kann nicht die Haftung für eine Beschaffenheitsgarantie ausgeschlossen werden.
Gefährliche Unverbindlichkeit
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte mit der angegriffenen Klausel vorbehalte, sich an eine etwaig gegebene Garantieerklärung oder Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen. Wolle man die Klausel anders verstehen, so läge zumindest ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Etwaige Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen immer zu Lasten des Verwender (§ 305c BGB).
Bereits seit längerem ist geklärt, dass § 475 Abs. 1 BGB und § 444 BGB Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind. Auch das Transparenzgebot stellt unzweifelhaft eine Marktverhaltensregel dar. Etwaige Verletzungen können somit auch von Wettbewerbern angegriffen werden.
Unser Tipp:
Bei der Erstellung von "Rechtlichen Hinweisen" oder eines "Disclaimer" für einen Online-Shop gilt, dass weniger häufig mehr ist. Die im Internet zu beobachtende Praxis, durch eine Vielzahl von Regelungen das Shop-Angebot so unverbindlich wie möglich zu machen und die Haftung weitreichend auszuschließen, ist gefährlich. Etwaige Haftungsausschlüsse müssen den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Kaufrechts entsprechen und dürfen insbesondere auch AGB-rechtlich nicht intransparent sein. Es gibt insoweit keine Sonderbehandlung für Online-Händler, für die es einfacher ist, ein größeres Warenangebot zu anzubieten, es aufgrund der Vielzahl der Produkte gleichzeitig aber schwieriger ist, die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen sicherzustellen.
Von Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte, Stuttgart
- Unser daily-Newsletter informiert einmal täglich mit News, aber auch tiefen Insights und Analysen über die wichtigsten Themen aus der digitalen Commerce- und Marketing-Branche. Jetzt kostenlos abonnieren!
- Early birds, die bereits am frühen Morgen wissen wollen, was im nationalen und internationalen E-Commerce alles los ist, legen wir die Commerce Shots ans Herz: Jetzt abonnieren!