
Neue Tendenz bei Internetstreitigkeiten Gerichte schränken "fliegenden Gerichtsstand" ein
Zwischen der Rechtsprechung der verschiedenen Instanzgerichte sind große Unterschiede feststellbar, vor allem bei Internetsachverhalten. Wir erinnern uns noch gut an die unterschiedliche Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein admin-c für Rechtsverletzungen auf der betreffenden Website oder durch die verwendete Domain haftet. Auch die gegensätzlichen "Lager" (Braunschweig vs. Düsseldorf) bei der Adwords-Diskussion sind uns noch präsent.
Über den sog. fliegenden Gerichtsstand ist es dem Kläger gestattet, ein Gerichtsverfahren bei dem Gericht anhängig zu machen, in dessen Bezirk die angegriffene Rechtsverletzung begangen wurde (§ 32 Zivilprozessordnung, ZPO). Der Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass regelmäßig die Sachaufklärung und Beweiserhebung am Begehungsort am sinnvollsten erscheint.
Bei Internetsachverhalten wurde bislang die Auffassung vertreten, dass Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung (auch) jeder Ort ist, an dem die verbreitete Information bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Es war dadurch möglich, z.B. ein unvollständiges Impressum am Gericht des Angreifers geltend zu machen, obwohl der verklagte Diensteanbieter an einem hiervon weit entfernten anderen Ort in Deutschland ansässig ist und folglich den Beklagten im Falle der mündlichen Verhandlung mit großem Reiseaufwand zu belasten. Auch war es dem Angreifer möglich, sich themenbezogen das für ihn günstige Gericht auszuwählen.
Diese Entwicklung wird seit einiger Zeit kritisch gesehen und es wurden aus Missbrauchserwägungen die Forderungen nach einer Einschränkung des "fliegenden Gerichtsstands" laut.
In der jüngsten Instanzrechtsprechung scheint sich nun ein Korrektiv durch eine einschränkende Auslegung des § 32 ZPO herauszubilden. So hat das Landgericht (LG) Köln in einem Beschluss vom 07.06.2011 (Az. 28 O 431/11) seine Zuständigkeit in einem Rechtsstreit wegen einer nicht genehmigten Veröffentlichung von Luftbildern auf der Internetseite eines Wuppertaler Fußball-Landesligisten verneint. So spiele der Landesligist nicht gegen Vereine aus dem Landgerichtsbezirk Köln.
Aktuelle Tendenz beachten
Auch das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 09.06.2011, Az. 303 O 197/10) hat sich in einem aktuellen Domainstreit örtlich für unzuständig erklärt und es nicht genügen lassen, dass die betreffende Internetseite von jedem Ort, also auch von Hamburg aus, abrufbar sei. Der Sachverhalt weise keinen sachlichen Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg auf. Die Klägerin war eine Gemeinde des Landgerichtsbezirks Lübeck, der Beklagte wohnte in Kassel und die technische Betreuung der Domain erfolgte von Aachen aus. Die Begründung der Zuständigkeit des LG Hamburg allein mit dem Kanzleisitz des Klägervertreters sei missbräuchlich.
Unser Tipp:
Sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite ist die aktuelle Tendenz der eingeschränkten Handhabung des fliegenden Gerichtsstands bei Internetsachverhalten zu berücksichtigen. Als Kläger sollte sicherheitshalber ein Gericht ausgewählt werden, zu dessen Bezirk der Sachverhalt einen größeren Bezug aufweist, als nur den Kanzleisitz des Rechtsanwalts. Der Beklagte sollte kritisch prüfen, ob nicht eine Rüge der örtlichen Unzuständigkeit angezeigt ist, weil z.B. die Wahl die Gerichts offensichtlich aus taktischen Gründen, z.B. wegen einer für den konkreten Fall positiven Rechtsprechung, erfolgte.
Ihre
Julia Blind
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