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Unterlassungserklärung Der Gegner bittet zur Kasse…

Können Unterzeichner, die von Markeninhabern abgemahnt werden, sich später darauf berufen, die Vertragsstrafe sei zu hoch? Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden.

Wer die Markenrechte eines anderen verletzt oder gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, kann vom Markeninhaber oder von Wettbewerbern abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Oft schickt der Abmahnende eine entsprechende zu unterzeichnende Abmahnung gleich mit. Dabei werden Vertragsstrafen in den verschiedensten Höhen vereinbart. Kann sich der Unterzeichner später darauf berufen, die Vertragsstrafe sei zu hoch?

Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, gemeinsam mit der Frage, was der Unterlassungsschuldner alles tun muss, um einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu vermeiden.


 Der Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, Az. I  ZR 77/12) lag der folgende Fall zu Grunde: Ein Immobilienmaklerunternehmen firmierte unter der Bezeichnung "Eigentum Haus & Grund GmbH". Das Immobilienmaklerunternehmen wurde daraufhin vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. wegen Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung des Vereins "Haus & Grund" in Anspruch genommen. Das Immobilienmaklerunternehmen gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, es zukünftig zu unterlassen, die Bezeichnung "Haus & Grund" im Firmennamen […] in irgendeiner Form zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprach es die Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000,00 Euro.

Dennoch stellte der Zentralverband fest, dass auch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung in verschiedenen Onlinebranchenverzeichnissen wie "gelbeseiten.de" oder auch "Google Maps" das Immobilienmaklerunternehmen immer noch mit der Firmenbezeichnung "Eigentum Haus & Grund GmbH" aufgeführt war. Der Verband nahm daraufhin das Unternehmen auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch. Das Unternehmen machte geltend, dass die Vertragsstrafe schon nicht verwirkt sei, da sie diese Brancheneinträge nicht veranlasst habe und außerdem sei die vereinbarte Vertragsstrafe von 25.000,00 Euro zu hoch und die Vertragsstrafenvereinbarung daher unwirksam.

Nicht vorschnell unterzeichnen

Während der Verband in erster Instanz Recht bekam, wurde im Berufungsverfahren die Klage abgewiesen. Der BGH gab dem Verband wiederum Recht. Der BGH bestätigte zwar das Berufungsgericht darin, dass es sich bei der vom Verband verwendeten Vertragsstrafenvereinbarung um AGB handele. Die Vertragsstrafenvereinbarung sei deshalb einer AGB-Kontrolle zu unterziehen und könne gegebenenfalls unwirksam sein. Verneinte aber im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die AGB-Vorschriften. Nach den AGB-Regelungen des BGB sind Bestimmungen in AGB dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Höhe einer Vertragsstrafe sei unangemessen, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner stehe. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel. Für strafbewehrte Unterlassungserklärungen in Fällen von Schutzrechtsverletzungen oder wettbewerbswidrigem Handeln, müsse bei der Bewertung der Unangemessenheit jedoch auch miteinbezogen werden, dass die Vertragsstrafe zwar einerseits der Schadenspauschalierung gelte, andererseits aber auch eine Abschreckungsfunktion erfülle. Außerdem sei der im kaufmännischen Verkehr handelnde Unterlassungsschuldner in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise nicht in besonderem Maße schutzwürdig. Bei der Frage der Höhe einer Vertragsstrafe müsse den Parteien im Hinblick auf wettbewerbs- und schutzrechtliche Vertragsstrafenvereinbarungen ein großzügiger Beurteilungsspielraum eingeräumt werden.

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit sei auf Fälle zu beschränken, in denen eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, die bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren stehe, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden seinen. Nach diesen Erwägungen sei die Vertragsstrafe im vorliegenden Fall nicht unangemessen hoch und die Klausel damit nicht unwirksam.

Ferner entschied der BGH, dass die Vertragsstrafe auch verwirkt sei. Eine schuldhafte Verletzung liege vor, auch wenn sich das Unternehmen bei den in Rede stehenden Branchen und Telefonverzeichnissen nicht zuvor selbst angemeldet hatte. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Dies gelte auch für das Handeln Dritter, das dem Schuldner wirtschaftlich zu Gute komme, dieser mit dem Verstoß ernstlich rechnen musste und zudem eine rechtliche und tatsächlich Einwirkungsmöglichkeit auf das Verhalten der Dritten habe. Das Unternehmen hätte auf die Branchenverzeichnisse aktiv zugehen müssen. Das Unternehmen musste zahlen.

Unser Tipp:
 
Wer von Konkurrenten oder Schutzrechtsinhabern abgemahnt wird, sollte eine Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ohne rechtliche Beratung unterzeichnen. Gerade bei der Höhe der Vertragsstrafe kann verhandelt werden oder über die Reglungen des „neuen Hamburger Brauchs“ eine nachträgliche Überprüfung der Vertragsstrafe gewährleistet werden. Wie das Urteil des BGH zeigt, ist es im unternehmerischen Verkehr sehr schwierig, sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit einer einmal vereinbarten Vertragsstrafe zu berufen.

Nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung muss der Schuldner das abgemahnte Verhalten unterlassen. Insbesondere wenn es um die Benutzung von fremden geschützten Zeichen geht, bietet es sich an, das eigene Unternehmen nach Abgabe der Unterlassungserklärung einmal selbst zu "googlen", um zu überprüfen, ob sich nicht noch irgendwo ein Überbleibsel der rechtswidrigen Zeichenverwendung finden lässt.

Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE
Partnergesellschaft

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