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Reisebuchung im Internet Flugbuchungen: Angezeigter Preis muss Endpreis sein

Der Online-Buchungsprozess eines Fluges umfasst mehrere Schritte. Dabei müssen nicht auf jeder Ebene die Preise angezeigt werden. Aber muss der Endpreis schon von Anfang an genannt werden?

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 30.07.2015 (I ZR 29/12 – Buchungssystem II) entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzvereinigung. Beklagte war eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass der Kunde bis zur Flugbuchung vier Schritte vorzunehmen hatte. Bereits im zweiten und dritten Schritt erhielt der Kunde Preisinformationen, die allerdings noch teilweise unvollständig waren, soweit es um die für den ausgewählten Flug anfallenden Steuern, Gebühren, Kerosinzuschläge und Bearbeitungsgebühren ging. Den Endpreis erfuhr der Kunde erst, nachdem er alle vier Buchungsschritte vollzogen hatte.

Am 01.November 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Kraft getreten. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung regelt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

Die Beklagte änderte daraufhin ihr Buchungssystem. Sie reduzierte zwar die Buchungsschritte, ließ aber weiterhin Preise anzeigen, wobei der Endpreis für den ausgewählten Flug wiederum erst im letzten Schritt angezeigt wurde.

Die klagende Verbraucherschutzvereinigung hat die Ansicht vertreten, dass beide Preisdarstellungen der Beklagten nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 entsprachen. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde von dem Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. September 2013 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 15.01.2015 entschieden. Danach ist Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der erwähnten Verordnung dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe auszuweisen ist. Der zu zahlende Endpreis ist dabei nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst auszuweisen, dessen Preis angezeigt wird.

Revision der Beklagten zurückgewiesen

Wie aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nicht anders zu erwarten war, hat der Bundesgerichtshof nun die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Buchungssystems verstoße gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozess auf späteren Internetseiten angegeben war. Es fehle damit an einer übersichtlichen Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolge die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung.

Unser Tipp:
Preise müssen zwar nicht auf jeder Ebene eines mehrere Schritte umfassenden Flugbuchungsprozesses angezeigt werden. Werden aber Preise angezeigt, so muss es sich bei den angezeigten Preisen um Endpreise handeln, in denen alle weiteren Preisbestandteile wie Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr enthalten sein müssen.

Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

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