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EU-Verordnung Fehlender Hinweis auf OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

Laut EU-Verordnung müssen Online-Händler auf die Online-Streibelegungsplattform der EU hinweisen. Das LG Bochum bestätigt, dass ein Fehlen des Hinweises wettbewerbswidrig ist.

Wir haben mit unserem Rechtstipp vom 21.01.2016 auf die EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ("Verordnung für Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten") und die sich daraus für Online-Händler ergebende Hinweispflicht hingewiesen. Inzwischen hat das Landgericht Bochum in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 31.03.2016 - Az.: 14 O 21/16 - entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wettbewerbswidrig ist.
 
Der Entscheidung des Landgerichts Bochum lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Die Klägerin und der Beklagte bieten über das Internet Uhren Endverbrauchern zum Verkauf an. Der Beklagte hat an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen und er hat auch keinen Link zu dieser Plattform zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 25.01.2016 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte reagierte darauf nicht.

Daraufhin wurde dem Beklagten durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 antragsgemäß untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Gegen dieses Verbot hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Er ist der Ansicht, er habe einen Link zur OS-Plattform nicht vorhalten können, weil diese Plattform zum Zeitpunkt der Abmahnung noch gar nicht existiert habe. Vielmehr sei die Plattform erst seit dem 15.02.2016 zugänglich, wobei in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung stattfindet, da der deutsche Gesetzgeber dies noch nicht geregelt habe.
 
Dieser Auffassung hat sich das Landgericht Bochum nicht angeschlossen. Es hat seine Beschlussverfügung vom 09.02.2016 vielmehr mit Urteil vom 31.03.2016 bestätigt. Zur Begründung weist es darauf hin, dass die einschlägige EU-Verordnung Nr. 524/2013, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Online-Händlern regelt, am 09.01.2016 in Kraft getreten ist. Seit diesem Zeitpunkt bestehe daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Online-Händler hat seine Pflichten nicht erfüllt

Unstreitig habe der Beklagte als ein in der EU ansässiger Online-Händler diese Pflichten nicht erfüllt, sodass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben sei. Die Einwände des Beklagten seien unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermögliche, erlasse dem Beklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie die Gestellung eines entsprechenden Links.

Dies hänge damit zusammen, dass die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalte, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb habe das Landgericht auch in Kenntnis des Umstandes, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Beklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus sei die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfinde, so stehe damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung stehe.

Von daher müsse diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen. Sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher sei das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.
 
Unser Tipp:
 Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt die Empfehlung, die wir bereits mit unserem Rechtstipp vom 21.01.2016 ausgesprochen haben.
 
Stefan Michel
KLEINER Rechtsanwälte

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