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OLG Düsseldorf stärkt Datenschutz im Internet Erfolg für Vodafone

Internetprovider sind nicht verpflichtet, IP-Adressen ihrer Kunden zu erheben und zu speichern - auch nicht zum Zweck der Auskunftserteilung an private Rechteinhaber. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Es scheint immer noch ein weit verbreiteter Irrglaube zu sein, dass das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken wie Musik- und Filmwerken aus dem Internet den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung erfüllt. Dem ist indes nicht so. Die Urheberrechtsverletzung wird nicht durch das Herunterladen, sondern durch das öffentliche Zugänglichmachen der urheberrechtlichen Werke begangen. Hierzu kommt es, wenn beim Herunterladen sogenannte Filesharing-Programme (wie beispielsweise eMule oder BitTorrent) benutzt werden. Diese Programme öffnen bereits während des Herunterladens die auf dem Rechner gespeicherten urheberrechtlichen Werke zum freien Zugriff für all diejenigen, die gerade im Netz entsprechende Werke zum Herunterladen suchen. Rechtswidrig ist also nicht das Herunterladen irgendeines Filmes oder Musiktitels, sondern das bei der Verwendung von Filesharing-Programmen damit verbundene öffentliche Zugänglichmachen der eigenen Mediathek zum freien Zugriff durch eine unbeschränkte Anzahl von Nutzern. 

Die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den geschützten Werken wehren sich gegen die beschriebenen Urheberrechtsverletzungen, indem sie fortlaufend Internettauschbörsen überwachen und dabei die IP-Adressen ermitteln lassen, über die Audio- oder Videodateien zum kostenlosen Download angeboten werden. Im Rahmen eines sich daran anschließenden Ermittlungsverfahrens wird der zuständige Internetprovider ausfindig gemacht und auf Auskunftserteilung hinsichtlich derjenigen Person in Anspruch genommen, deren Internetanschluss die dynamische IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war. Bei vielen Providern sind diese Angaben vorhanden, weil sie zum Beispiel zu Abrechnungszwecken benötigt werden. Die Auskunft darf allerdings nur mit richterlicher Gestattung (§ 101 Abs. 9 UrhG) erteilt werden, weil auch die Internetkommunikation in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses fällt.

Mangelnde Rechtsgrundlage für Datenerhebung

Vodafone hatte sich geweigert, entsprechende Auskünfte zu erteilen. Zur Begründung hatte Vodafone angeführt, dass die Auskunftserteilung auf der Grundlage der verfügbaren Daten nicht möglich ist, weil von vornherein keine dynamischen IP-Adressen der Kunden gespeichert werden. Die drei Antragsteller - ein großer Filmkonzern, ein auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiertes Unternehmen und ein Pornofilmhersteller - hatten daher vor dem Landgericht Düsseldorf zunächst Beschlüsse erwirkt, mit denen Vodafone zum einen zur "Sicherung" von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung verpflichtet und zum anderen die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung an die Rechteinhaber gestattet wurde. Vodafone hat gegen diese Beschlüsse Beschwerde eingelegt und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daraufhin sämtliche Beschlüsse mit mehreren Entscheidungen vom 07.03.2013 aufgehoben. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf die Übermittlung der vorhandenen Daten beschränkt sei. Aus dem Urheberrechtsgesetz ergebe sich keine Pflicht, noch nicht erhobene Daten aus laufenden Verbindungen zum Zwecke einer späteren Auskunftserteilung zu beschaffen. Für ein solches Vorgehen fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, da die bestehenden Regelungen die fremdnützige Erhebung dieser Daten und den daraus resultierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht erfassen (mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Stefan Maaßen, Loschelder Rechtsanwälte). 

Unser Tipp:

Internetprovider sind nicht verpflichtet, im Hinblick auf die von Internet-Tauschbörsen ausgehenden IP-Adressen von Kunden zu erheben und zu speichern. Wenn es, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf meint, für eine derartige Datenerhebung und Speicherung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage mangelt, so stellt sich aus Sicht des Verfassers die weitere Frage, ob gleichwohl erhobene und gespeicherte Daten im Rahmen eines Rechtsstreits der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber überhaupt verwertet werden können. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Punkt bleibt abzuwarten. 

Ihr Stefan Michel

KLEINER Rechtsanwälte

Partnerschaftsgesellschaft

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