
Online-Handel Entwarnung für "Sofortüberweisung", PayPal und Co?
Das Landgericht Frankfurt hatte entschieden, dass das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung.de" kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel sei. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun gekippt.
Im Sommer letzten Jahres schreckte eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt Zahlungsdienstleister im Onlinebereich auf. Das Landgericht Frankfurt hatte entschieden, dass das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung.de" kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel im Sinne der verbraucherschützenden Vorschriften sei. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt nun gekippt.
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Anbieter eines Flugbuchungsportals sah auf seiner Website zwei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vor: Einerseits die Zahlung per Kreditkarte gegen ein Entgelt von 12,90 Euro andererseits die Bezahlung mittels "Sofortüberweisung", die entgeltfrei war. Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB soll den Verbrauchern im Onlinehandel zumindest eine kostenfreie, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit gestellt werden. Der Portalbetreiber wurde von einem Verbraucherschutzverband abgemahnt und gerichtlich in Anspruch genommen, da die Verbraucherschützer der Ansicht waren, dass das Tool "Sofortüberweisung" kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel sei. Sie vertraten die Auffassung, dass der Portalbetreiber daher gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße.
Verbraucherschutzverband bekam zunächst Recht
Das Landgericht Frankfurt hatte dem Verbraucherschutzverband im Sommer letzten Jahres Recht gegeben. Es hatte entschieden, dass das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" zwar ohne Zweifel gängig sei, jedoch nicht zumutbar. Dies begründete das Landgericht einerseits mit der abstrakten Gefahr des Missbrauchs, da der Kunde beim Zahlungsdienstleister "Sofortüberweisung" seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitteilen müsse. Auf eine konkrete Gefährdung käme es nicht an.
Darüber hinaus verstoße der Kunde durch Nutzung des Tools "Sofortüberweisung" häufig gegen die AGB seiner Bank, die die Nutzung von PIN und TAN für Sofortüberweisungsdienstleister regelmäßig untersagten. Es gab der Klage gegen den Portalbetreiber statt.
Aufhebung der Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hob diese Entscheidung nun wieder auf. Die von dem Betreiber des Flugbuchungsportals angebotenen Zahlungsmöglichkeiten genügten den Anforderungen des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Mit dem Tool "Sofortüberweisung" biete der Betreiber eine kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit an.
Dass es sich bei dem Tool "Sofortüberweisung" um ein gängiges Zahlungsmittel handelte, war auch schon in 1. Instanz so entschieden worden. Nun entschied das Oberlandesgericht Frankfurt aber auch, dass das Zahlungsmittel zumutbar sei. Was zumutbar sei müsse daran gemessen werden, welcher Mehraufwand mit der Zahlungsmöglichkeit verbunden sei und welche Verzögerungen bei seiner Nutzung eintreten, wobei diese Fragestellungen im Licht des Vertragszwecks zu würdigen seien. Relevanz bei der Bewertung der Zumutbarkeit könnten zudem konkrete Sicherheits- und Missbrauchsgefahren erlangen. In der Regel sei ein gängiges Zahlungsmittel aber auch zumutbar. Nur in Ausnahmefällen müsse die Zumutbarkeit verneint werden.
Anders als in Fällen, in denen die Zumutbarkeit verneint wurde, müsse bei dem Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" weder ein zusätzlicher Kreditkartenvertrag geschlossen, noch eine vorhergehende Aufladung des Zahlungsmittels veranlasst werden. Mehraufwand und Verzögerungen würden beim Tool "Sofortüberweisung" nicht existieren.
Es besteht keine Missbrauchsgefahr
Genauso wenig bestehe eine konkrete Missbrauchsgefahr im Zusammenhang mit dem Zahlungssystem "Sofortüberweisung". Der Portalbetreiber habe dargelegt, dass seit Einführung des Systems im Jahre 2005 im Rahmen der mehr als 100 Millionen Transaktionen kein Schadensfall durch Missbrauch von PIN und TAN zu Lasten des Bankkunden vorgefallen sei. Allein das Bestehen abstrakter Missbrauchsgefahren ohne Darlegung konkreter Sicherheitsgefahren vermöge die Zumutbarkeit des hier konkret zu beurteilenden Zahlungsmittels nicht in Frage zu stellen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sich der Verbraucher im Onlinehandel grundsätzlich anderen abstrakten Gefahren aussetze wie beim Bezug von Waren und Leistungen im stationären Handel. Dies beziehe sich insbesondere auf die abstrakte Gefahr, dass die über das Internet eingegebenen Daten ausgespäht werden könnten. Wolle ein Verbraucher diese abstrakten Missbrauchsrisiken ausschalten, stehe ihm die Möglichkeit der Nutzung des stationären Handels offen.
Auch der Einwand in erster Instanz, dass die Kunden bei Verwendung des Zahlungstools "Sofortüberweisung" gegen die AGB ihrer Banken verstoßen würden, greife nicht mehr durch. Insoweit schloss sich das Gericht der Einschätzung des Bundeskartellamtes an.
Klauseln in den AGBs der Banken sind rechtswidrig
Das Bundeskartellamt hatte nämlich in der Zwischenzeit im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 27.05.2015, 20.05.2016 sowie des Beschlusses vom 29.06.2016 festgestellt, dass die entsprechenden Klauseln in den AGB der Banken, die eine Weitergabe von PIN und TAN an solche Zahlungsdienste wie das Tool "Sofortüberweisung" verbieten, rechtswidrig seien. Die entsprechende Mitteilung des Bundeskartellamts wurde in zahlreichen Medien veröffentlicht.
Die Unzumutbarkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass trotz des Beschlusses des Bundeskartellsamtes immer noch ein gewisses Risiko für den Kunden bestehe, gegen die AGB zu verstoßen, wenn er TAN und PIN weitergeben würden. Diesen Einwand lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass ansonsten der Beschluss des Bundeskartellamtes völlig leerlaufe.
Der Verbrauchschutzverband, der den Portalbetreiber in Anspruch genommen hatte, hatte in erster Instanz eingewandt, dass der Kunde in eine Vertragsbeziehung mit "Sofortüberweisung" eintreten müsse. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Auch datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Unser Tipp
Das Urteil bringt erste Entwarnung für Zahlungsdienstleister wie "Sofortüberweisung.de" oder auch PayPal. Allerdings hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Bundesgerichtshof könnte die Sache vielleicht wieder anders beurteilen. Solange die Entscheidung nichts rechtskräftig ist, bleibt ein gewisses Risiko, wenn in Ihrem Onlineshop Zahlungsdienste wie "Sofortüberweisung.de" oder PayPal die einzigen kostenfreien Zahlungsmöglichkeiten sind. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte noch ein weiteres kostenfreies Zahlungsmittel anbieten. Gängige Zahlungsmittel sind dabei zum Beispiel Überweisung/ Vorkasse, Lastschrift oder Zahlung mit EC-Karte.
Rebekka Stumpfrock
Kleiner Rechtsanwälte
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