
E-Commerce Empfangsbestätigung oder Annahmeerklärung?
Ein Verkäufer muss dem Kunden den Empfang einer Bestellung bestätigen. Dabei handelt es sich aber nicht grundsätzlich um eine Annahmeerklärung. Es kommt auf den Wortlaut an, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt.
Im Fernabsatz ist der Verkäufer verpflichtet, dem Kunden den Empfang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB ist, dem Kunden Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der Verkäufer seine Bestellung erhalten hat. Diese vorgeschriebene Empfangsbestätigung ist in der Regel keine Annahmeerklärung. Jedoch kommt es auf den Wortlaut an, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt.
Die Beklagte bot in dem von ihr betriebenen Online-Shop Generatoren an. Am 01.02.2014 waren diese Generatoren zum Stückpreis von 24,00 Euro ausgezeichnet. Die Klägerin, die in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb keine Verwendung für derartige Generatoren hatte, erkannte, dass es sich wohl um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte. Sie wollte die Geräte günstig kaufen und mit Gewinn weiterverkaufen. Auf die Bestellung der Klägerin erhielt diese eine automatisch über das Computersystem der Beklagten generierte E-Mail mit folgendem Inhalt:
Mit E-Mail vom 02.02.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass "aufgrund einer Systemstörung" die Onlinebestellung vom 01.02.2014 nicht ausgeführt werden könne und der Auftrag storniert werde.
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Lieferung der Geräte gegen Zahlung und machte diesen Anspruch auch gerichtlich anhängig. Das LG Wuppertal wies die Klage ab. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.05.2016, Az. I-16 U 72/15 als unbegründet zurückgewiesen.
Zustandekommen eines Kaufvertrags
Das OLG stellte fest, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war. Mit der Bestellung am 01.02.2014 gab die Klägerin ein Angebot zum Erwerb von zehn Generatoren ab. Die im Rahmen des Onlinebestellvorgangs abgegebene Erklärung sei eindeutig und das Wissen darum, dass die Beklagte einen fehlerhaften Preis ausgezeichnet hatte, ist für die Auslegung der Bestellerklärung der Klägerin ohne Belang.
Dieses Angebot habe die Beklagte mittels automatischer E-Mail angenommen. Zwar stelle grundsätzlich die in § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB vorgesehene Bestätigung des Zugangs der Bestellung nur eine Wissenserklärung dar. Gleichwohl sei es nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme des Angebots, sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet. Der Charakter ist entsprechend der allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen.
Annahme des Angebots
Eine automatisierte Erklärung komme daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn nicht nur der Eingang der Bestellung bestätigt wird, sondern mit ihr auch die vorbehaltslose Ausführung der Bestellung angekündigt wird. Für die Auslegung als Annahmeerklärung und nicht als bloße Empfangsbestätigung spreche der eindeutige Wortlaut der Überschrift "Auftragsbestätigung" wie auch die Aussage "Vielen Dank für den Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten."
Wenngleich der OLG-Senat einen wirksamen Kaufvertragsabschluss feststellte, hingegen eine wirksame Anfechtung ablehnte, wies er letztlich aufgrund des in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben den streitgegenständlichen Lieferanspruch ab.
Unser Tipp
In der Regel sollte die unverzügliche Bestätigungs-E-Mail über den Erhalt einer Online-Bestellung nicht als verbindliche Annahme, also als Willenserklärung, ausgestaltet werden. Vielmehr sollte die Annahme der Bestellung erst dann ausgesprochen werden, wenn der Verkäufer sicher ist, dass die Bestellung wirklich angenommen werden soll und auch Lieferfähigkeit besteht.
Die Ablehnung des Lieferanspruchs durch die Düsseldorfer Richter beruhte auf besonderen Umständen des konkreten Falls. Die auf Treu und Glauben gestützte Zurückweisung der Klage kann nicht verallgemeinert werden.
Julia Blind
Kleiner Rechtsanwälte
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