
Filesharing über den Familienanschluss Eltern haften für ihre Kinder
Sind Eltern zur Verantwortung zu ziehen, wenn ihre Kinder über den Familienanschluss illegales Filesharing betreiben? Geht man nach einem aktuellen Urteil des Landesgerichts Köln, ist das durchaus der Fall.
Mit dem sogenannten "Morpheus-Urteil" hat der Bundesgerichtshof am 15. November 2012 entschieden, dass die Eltern eines 13-jährigen Kindes nicht als Störer für illegales Filesharing haften, wenn sie ihr Kind über die Rechtswidrigkeit belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind das Verbot missachten wird. Damit schien die Rechtslage bezüglich der Haftung des Familienanschlussinhabers weitgehend geklärt zu sein. Wie eine aktuelle Entscheidung des Landesgerichts Köln vom 05. Juni 2013 zeigt (Az. 28 O 346/12) ist dem, zumindest erstinstanzlich, nicht so. So hat das LG Köln erneut einen Familienvater als Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Geklagt hatten vier große deutsche Musikverlage wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in einer sogenannten Internettauschbörse.
Zu seiner Verteidigung hatte der Beklagte vorgebracht und unter Beweis gestellt, zu keinem Zeitpunkt jemals selbst Filesharing betrieben zu haben, auch nicht an dem streitgegenständlichen Vormittag. Er hatte dennoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die in seinem Haushalt lebende Ehefrau sowie die beiden Söhne, einer minderjährig, einer bereits volljährig, hatten dem Beklagten gegenüber versichert, ebenfalls keine illegales Filesharing betrieben zu haben. Ihnen war von dem Beklagten nachdrücklich die Teilnahme am illegalen Filesharing untersagt worden.
Wie weit geht die sekundäre Beweislast?
Gegenüber dem Gericht gab der Beklagte jedoch zudem an, dass - ungeachtet der Tatsache, dass er keinen Anlass habe, seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen und deren Angaben und Verhalten zu misstrauen - er andererseits selbstverständlich naturgemäß etwaige ihm entgangene oder verheimlichte Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder von Freunden oder Gästen seiner Familienangehörigen nicht einhundertprozentig ausschließen könne.
Letztere Erklärung nahm das Landgericht zum Anlass, den Beklagten als angeblichen Täter zu Schadensersatz und Kostenerstattung zu verurteilen. Der Beklagte habe eine gegen ihn als Anschlussinhaber gerichtete tatsächliche Vermutung nicht erschüttern können. Jedenfalls genüge der ("widersprüchliche") Vortrag des Beklagten nicht den Anforderungen an die ihn treffende sekundäre Darlegungslast.
Unser Tipp:
Der von LG Köln an die Darlegungslast angelegte Maßstab geht wohl zu weit. Die Urteilsbegründung steht insbesondere nicht im Einklang mit Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln aus dem vergangenen Jahr. So hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 16. Mai 2012 (Az. 6 U 239/11) festgestellt, dass die sekundäre Beweislast in der Regel nicht so weit gehe, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsse, wer Täter der Rechtsverletzung ist. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteiles in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung exkulpieren muss.
Ihre
Julia Blind
Partnergesellschaft