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Benutzungszwang für deutsche Marken Domainnutzung genügt nicht

Sowohl für Gemeinschaftsmarken als auch für deutsche Marken gilt ein sogenannter Benutzungszwang. Für deutsche Marken ist er in § 26 MarkenG geregelt. Der Benutzungszwang bedeutet, dass Markeninhaber ihre Marke ernsthaft im Inland zur Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen benutzen müssen.

Jedoch muss die Benutzung der Marke weder bei deren Anmeldung bereits vorliegen, noch muss bei der Anmeldung eine entsprechende Absicht erklärt werden. Es gilt eine sogenannte fünfjährige Benutzungsschonfrist, während der keine Rechtsnachteile für den Markeninhaber aus der Nichtbenutzung der Marke erwachsen.

Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ist eine Benutzung der Marke jedoch unerlässlich, um den Verfall der Marke zu vermeiden. Wegen Nichtbenutzung verfallene Marken werden gemäß § 49 MarkenG auf Antrag gelöscht.

Zudem kann gemäß § 25 MarkenG ein Markeninhaber aus seiner Marke keine Ansprüche gegen Dritte auf Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung und Auskunft wegen Verletzung seiner Marke geltend machen, wenn er seine Marke in den letzten fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt hat.

So einfach diese gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung von Marken wirken, desto schwieriger ist es im Einzelfall zu bestimmen, ob die Marke im konkreten Fall ausreichend benutzt wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst in einem Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR135/10 die Frage zu entscheiden, ob allein die Verwendung des als Marke geschützten Zeichens als Domain eine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt.

Zappa gegen "Zappanale"

Der Kläger war ein in den USA ansässiger Trust, der den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa verwaltete. Zum Nachlass gehörte auch die Gemeinschaftsmarke ZAPPA. Angegriffen worden war, gestützt auf die Marke ZAPPA, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival. Die Beklagte, Veranstalterin des Musikfestivals "Zappanale", hatte im Wege der Widerklage beantragt, die Klagmarke ZAPPA mangels Benutzung zu löschen.

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemeinschaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Gemeinschaftsmarke ZAPPA ist nach der Auffassung der BGH-Richter zu löschen, weil die von dem Kläger angeführten Verwendungsbeispiele nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung genügen. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stelle keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung ZAPPA dar. Das Publikum fasse den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf.

Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" werde der kennzeichnende Charakter der Marke ZAPPA beeinflusst mit der Folge, dass eine rechtserhaltende Benutzung ausscheide. Da die Marke ZAPPA somit verfallen ist, konnte der Kläger aus dieser Marke auch keine Ansprüche gegen die Verwendung des Zeichen "Zappanale" für ein Musikfestival ableiten. 

Unser Tipp:

Denken Sie nach der Eintragung Ihrer Marke rechtzeitig an die Aufnahme von Benutzungshandlungen, um kein Risiko einzugehen, dass die Marke wegen Verfalls gelöscht wird und sichern Sie sich mit einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke die Möglichkeit, gegen ähnliche Marken vorzugehen. Allein die Nutzung des als Marke geschützten Zeichens als Second-Level-Domain kann unter Umständen nicht ausreichend sein. Auch können die Hinzufügung von weiteren (Wort-)Bestandteilen einer rechtserhaltenden Benutzung entgegenstehen.

Ihre

Julia Blind
KLEINER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

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