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Muss die Denic die Registrierung von Tippfehler-Domains verhindern?

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Julia Blind, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Immer wieder müssen Inhaber bekannter Marken feststellen, dass Trittbrettfahrer versuchen, die Besucherzahl ihrer Internetseiten durch die Registrierung so genannter Tippfehler-Domains zu erhöhen. Für den Markeninhaber führt dies nicht nur zum Verlust potentieller Kunden. Das viel größere Problem liegt darin, dass Tippfehler-Domains häufig auf zweifelhafte, zum Beispiel virenbehaftete Webseiten führen, die dem Ansehen des Markeninhabers schaden.

Markeninhaber sind daher häufig bestrebt, die Registrierung von Tippfehler-Domains durch entsprechende Unterlassungsgebote gegenüber Domainregistraren von vornherein zu verhindern.

So hat die Deutsche Lufthansa AG im vergangenen Jahr die Denic, den Registrar für die Top-Level-Domain „.de“, beim Landgericht Frankfurt/Main verklagt, es zu unterlassen, Domains mit der Zeichenfolge lufthansa, lufthnasa, lufhtansa, luhthansaa, lufdhansa, lfthansa, lufthanza, luftanza, lutfhansa oder lufthnsa zu registrieren, ausgenommen für die Deutsche Lufthansa AG selbst oder vier namentlich genannte Beteiligungsgesellschaften. Außerdem verlangte sie von der Denic, dass bereits registrierte Domains, die eine dieser Zeichenfolgen enthalten, jeweils binnen einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung durch die Deutsche Lufthansa AG gelöscht werden.

Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt/Main mit Urteil vom 15.04.2009 (Az. 2-06 O 706/08) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs „ambiente.de“ (Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 251/99) zurückgewiesen. Nach diesem höchstrichterlichen Grundsatzurteil ist der Denic nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige Rechtsverstöße zuzumuten.

Sie ist regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domainnamens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für sie unschwer erkennbar ist, dass dessen Nutzung Rechte Dritter beeinträchtigt. Diese eingeschränkten Prüfungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die automatisierte Erstregistrierung des Domainnamens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Denic darauf hingewiesen wird, dass die registrierte Domain Rechte Dritter verletzt.

Teil 2: Gegen den Inhaber von Tippfehler-Domains vorgehen

Darauf aufbauend sah es das Landgericht Frankfurt/Main in Bezug auf die Tippfehler-Domains als unzumutbar für die Denic an, eine markenmäßig motivierte, einzelfallbezogene Liste von Buchstabenkombinationen zu führen, die in Domains nicht vorkommen dürfen, und bei einem entsprechenden Registrierungsantrag dann zu prüfen, ob der Antragsteller tatsächlich der weltweit alleinig Berechtigte an dem Zeichen ist.

Auch den auf bereits registrierte Domains bezogenen Antrag lehnte das Landgericht ab. Die vom Bundesgerichtshof verlangte Offenkundigkeit und Eindeutigkeit des Rechtsverstoßes sei nur dann anzunehmen, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt und wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist.

Unser Tipp:

Sollten Sie feststellen, dass eine Tippfehler-Domain zu einer ihrer Marken oder Ihrem Firmennamen registriert wurde, müssen Sie gegen den Domaininhaber vorgehen. Ein Vorgehen gegen den Registrar, wie beispielsweise die Denic, ist nicht erfolgsversprechend. Bei eigener Registrierung von Tippfehler-Domains setzen Sie sich markenrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus.

Ihre

Julia Blind, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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