INTERNET WORLD Logo Abo

Tracking Tools Ist eine Datenschutzerklärung erforderlich?

Das Landgericht Frankfurt hat die Abmahnfähigkeit von fehlerhaften Datenschutzerklärungen in einem aktuellen Urteil bestätigt. Aber wo gehört die Erklärung hin? Von Rebekka Stumpfrock.

Als eines der ersten Gerichte hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Sommer dafür ausgesprochen, dass es sich bei Vorschriften des Telemediengesetzes um Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts handele. Dies wurde nun vom Landgericht (LG) Frankfurt bestätigt. Verstöße gegen Datenschutzrecht können nun also zu Abmahnungen von Wettbewerbern führen.

Datenschutzrechtlich riskant sind sogenannte Tracking-Tools, die das Nutzungsverhalten der Webseiten-Nutzer auswerten. Ist Tracking auch dann datenschutzrechtlich relevant, wenn die Nutzerdaten anonymisiert werden? Und wann und wo muss der Betreiber auf den Datenschutz und die entsprechenden Rechte hinweisen? Dies wurde vom LG Frankfurt entschieden.

Der Entscheidung des LG Frankfurt (Urteil vom 18.02.2014, Az.: 3-10 O 86/12) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beide Parteien boten auf ihren Webseiten Programme zum freien Download an. Die Antragsgegnerin verwendete zur Analyse des Nutzerverhaltens auf ihrer Homepage ein Tracking Tool. Dieses Tracking Tool wurde dergestalt verwendet, dass die erfassten IP-Adressen anonymisiert wurden. Auf der Webseite der Antragsgegnerin befand sich unter dem Button "Kontakt" eine Datenschutzerklärung, die auch auf das Tracking Tool hinwies.

Dieser Hinweis reiche nach Ansicht der Antragsstellerin nicht aus. Aufgrund dieser Tatsache und wegen diverser weiterer vermeintlicher Wettbewerbsverstöße mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin - erfolglos - ab und nahm sie vor Gericht in Anspruch. Durch das Tracking Tool würden sensible Daten der Nutzer erhoben und ausgewertet. Ein den gesetzlichen Regelungen entsprechender Hinweis auf das Tracking Tool und dem Nutzer zustehende Widerspruchsrecht erfolge nicht. Allein mit diesem Vorwurf konnte die Antragstellerin vor Gericht durchdringen.

Das Gericht verurteilte die Antragsgegnerin, es zu unterlassen, auf ihren Webseiten mittels Trackingsystemen Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen unter Einsatz der Anonymisierungsfunktion zu erstellen, ohne zu Beginn des Nutzungsvorgangs und später jederzeit abrufbar auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach Telemediengesetz hinzuweisen.

Hinweis muss jederzeit abrufbar sein

Gemäß Telemediengesetz sei die Antragsgegnerin verpflichtet, den Nutzer zu Beginn der Datenerhebung und später jederzeit abrufbar auf die Widerspruchsmöglichkeit nach Telemediengesetz hinzuweisen. Das Telemediengesetz finde auch Anwendung, obwohl eine Anonymisierung der Daten stattfinde. Vorliegend handele es sich nämlich tatsächlich nicht um eine vollständige Anonymisierung sondern lediglich um eine Pseudonymisierung der Daten und eine "Rückrechnung" auf den einzelnen Nutzer bleibe möglich. Auf die Erhebung pseudonymisierter Daten sei das Telemediengesetz (TMG) anwendbar. Ein entsprechender Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit der Nutzung des Tracking Tools wie ihn das TMG fordere, liege nicht vor. Der entsprechende Hinweis müsse nach TMG zu Beginn der Datenerhebung erfolgen und später jederzeit abrufbar sein.

Im vorliegenden Fall fand sich der Hinweis lediglich unter dem Link "Kontakt". Das Gericht geht davon aus, dass Nutzer dort in der Regel keine Datenschutzhinweise erwarteten. Die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" hätten sich zwar für die Anbieterkennzeichnung nach TMG mittlerweile durchgesetzt. Für den Datenschutzhinweis gilt dies jedoch nicht. Somit liege ein Verstoß gegen das TMG vor.

Das Telemediengesetz sei auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts, sodass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Unser Tipp:
 
Das LG Frankfurt hat die Abmahnfähigkeit von fehlerhaften Datenschutzerklärungen bestätigt. Die Wahrscheinlichkeit von Konkurrenten aufgrund fehlerhafter Datenschutzerklärungen abgemahnt zu werden, steigt damit. Auch wer pseudonymisierte Daten nutzt, muss den Nutzer darauf hinweisen, dass dieser der Nutzung seiner Daten widersprechen kann. Insbesondere muss diese Nutzung dem Nutzer sofort bei Beginn der Erhebung zur Kenntnis gebracht werden. Es empfiehlt sich daher z.um Beispiel ein sich automatisch öffnendes Fenster. Die jederzeitige Abrufbarkeit der Hinweise kann über einen Button "Datenschutz" neben dem Button "Impressum/ Kontakt" gewährleistet werden.

Ihre Rebekka Stumpfrock
KLEINER RECHTSANWÄLTE

Partnergesellschaft

Das könnte Sie auch interessieren